13. November 2013

Welcher Klinikarzt kennt dies nicht? Man gibt ein Röntgenbild in Auftrag und bekommt das Bild aufgrund von personellen Engpässen ohne Befundung zurück. Bei der Bewertung beschränkt sich der auftraggebende Arzt dann meistens auf sein Fachgebiet und den Grund der Beauftragung, in der Hoffnung, dass die Befundung noch nachgereicht wird. In vielen Fällen unterbleibt jedoch auch dies nachträgliche Befundung. Bleiben durch die mangelnde Befundung dann Zufallsbefunde, wie z.B. Tumore der Lunge oder ähnliches, unentdeckt oder verspätet entdeckt, so entsteht ein immenses Haftungsrisiko. Dieses trifft nicht nur den Chefarzt der Radiologie und den Krankenhausträger, sondern auch den Chefarzt der auftraggebenden Abteilung.

Für den Chefarzt der Radiologie ist dieses Haftungsrisiko ganz klar ersichtlich, da er seine Organisationspflichten verletzt, sofern die Befundung allein durch den auftraggebenden Arzt stattfindet. Den die Röntgenuntersuchung und somit auch die Bewertung und Begutachtung des Bildes ist genuin der radiologischen Tätigkeit und Leistung. Ein Bild ohne Begutachtung erfüllt damit nicht den medizinischen Standard. Wird hierdurch ein reaktionspflichtiger Befund nicht entdeckt, liegt ein Haftungsanspruch des Patienten auf der Hand.

Dieses Risiko beschränkt sich jedoch nicht auf die Chefärzte der Radiologie, sondern trifft auch die der auftraggebenden Abteilung, wenn auch diese ihre Organisationspflichten verletzt haben. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Nichtbegutachtung des Bildes durch die Radiologie häufig vorkommt, bzw. die Regel ist und dies in der Klinik allgemein bekannt ist.

Ist der Haftungsfall eingetreten, kann sich der Arzt auch nicht damit exkulpieren, dass das geschilderte Vorgehen unumgänglich gewesen sei, da aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Klinik nicht mehr Radiologen hätte eingestellt werden können. Auch hilft es nicht, sich darauf zu berufen, dass man den Missstand der Klinikleitung bereits mehrfach angezeigt habe. Da es im Zivilrecht nicht auf die subjektive Vorwerfbarkeit ankommt, sondern ein objektiver Bewertungsmaßstab angelegt wird, dürfen Missstände nicht zu Lasten der Patienten gehen. Unabhängig von der finanziellen Situation und der etwaigen fehlenden Ressourcen, darf der Patient immer und in jedem Krankenhaus eine medizinische Behandlung lege artis erwarten. Zu dieser gehört auch die Befundung des Röntgenbildes durch den Radiologen.

Erkennen Sie dieses Missstände wieder? Dann sprechen Sie mit uns! Wir erarbeiten zusammen mit Ihnen Wege aus der Haftungsfalle.

 

Kategorien
Newsletter
Wollen Sie unter den Ersten sein, die über aktuelle Entwicklungen im Gesundheitsrecht und der Gesundheitspolitik informiert werden?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.