26. Oktober 2018

Patient kam mit dem Wunsch einer Sanierung ihrer Vorderzähne zum Zahnarzt gekommen. Dieser stellte zudem eine Störung ihrer Kieferge­len­ke fest, die er zunächst behandeln müsste. Da der Patient zunächst die Behandlung der Frontzähne verlangte, ließ er sich davon abbringen. Die Störung am Kiefergelenk blieb unbehandelt und wurde durch die verfrühte Sanierung der Frontzähne schmerzhaft. Der Patient ließ daraufhin gerichtlich festellen, dass der Zahnarzt sich, trotz ihres ausdrücklichen Verlangens, ersatzpflichtig gemacht hat.

Das OLG Hamm (Az.: 26 U 116/14) führte aus, dass sich der Zahnarzt auch nicht darauf berufen kann, dass die Vorziehung der Frontzahnsanierung von der Patientin ausdrücklich verlangt worden sei. Auch bei Unterstellung eines solchen ausdrücklichen Patientenwunsches ändere das nichts daran, dass das verlangte Vorgehen gegen den medizinischen Standard verstieß und deshalb hätte abgelehnt werden müssen. Selbst eine Belehrung über die konkret drohenden Folgen, könne behandlungsfehlerhaftes Vorgehen nicht legitimieren.

Daher bestätigte das OLG Hamm im Ergebnis das Urteil des LG Bochum, das den Zahnarzt zur Rückzahlung des Zahnarzthonorars verurteilt und die Ersatzpflicht für weitere Schäden festgestellt hatte. In welcher Höhe die Patientin dann tatsächlich Schadensersatz und Schmerzensgeld erhält wird in einem gesonderten Verfahren entschieden.

Fazit:

Zahnärzte sollten stets darauf achten, dass eine Behandlung immer nach dem allgemein anerkannten medizinischen Standard durchgeführt wird, auch wenn der Patient eine andere Behandlung wünscht. Sollte die Behandlung nicht lege artis sein, muss nicht nur mit einer Rückforderung des Honorars gerechnet werden, sondern es drohen darüber hinaus Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche.

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