Das BSG hat entschieden, dass unter bestimmten Umständen auch Patienten einer misslungen Schönheitsoperation Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) beanspruchen können.
Die 1954 geborene Klägerin litt an erheblichem Übergewicht, Herzschwäche, Bluthochdruck, Lungenschwäche, insulinpflichtiger Zuckerkrankheit und einer Darmerkrankung, als sie von einem Gynäkologen eine Fettabsaugung durchführen ließ, ohne von diesem zuvor über die damit verbundenen Risiken und andere wichtige Umstände aufgeklärt worden zu sein. Danach kam es bei der Klägerin zu gesundheitlichen Schwierigkeiten. Einige Monate später versuchte der Arzt, eine bestehende Fettschürze zu korrigieren, und saugte weiteres Fett ab. Dies führte zu erheblichen Gesundheitsstörungen, die im Krankenhaus behandelt werden mussten. Bezüglich dieser beiden Eingriffe wurde der Arzt wegen vorsätzlicher gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung zahlreicher weiterer Taten zum Nachteil anderer Patienten zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Das BSG hat die Auffassung der Vorinstanzen bestätigt, dass die Klägerin Opfer einer Gewalttat geworden ist.
Bei ihr seien deshalb die durch die misslungenen ärztlichen Eingriffe verursachten Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes anzuerkennen, auch wenn deren Grad nicht für eine Rentengewährung ausreicht. Ein Patient werde dann zum Gewaltopfer, wenn ein als vorsätzliche Körperverletzung strafbarer ärztlicher Eingriff aus der Sicht eines verständigen Dritten in keiner Weise dem Wohle des Patienten dient. So war es hier, weil sich der Arzt bei seiner Vorgehensweise im Wesentlichen von eigenen finanziellen Interessen hat leiten lassen und die gesundheitlichen Belange der Klägerin hintangestellt hat.
BSG, Urteil vom 29.04.2010, Az: B 9 VG 1/09 R
Ich denke die Entscheidung ist richtig, denn eine seriöse Schönheitsklinik versteht es auch als ihre Pflicht, Patienten vor einer Operation umfassend über mögliche Risiken aufzuklären und im Zweifelsfall sogar von einer Operation abzuraten.