11. September 2019

Immer wieder beschäftigt das zahnärztliche Nachbesserungsrecht die Gerichte. Das Bundessozialgericht hatte hierzu in einer richtungsweisenden Entscheidung aus dem Jahr 2017 eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung vollzogen und das Nachbesserungsrecht dahingehend ausgeweitet, dass dieses nicht nur einzelne Nachbesserungen, sondern auch eine komplette Neuanfertigung umfasse (BSG Urt.v. 10.5.2017 – B 6 KA 15/16 R). Das BSG stellt klar, dass sich das Nachbesserungsrecht des Zahnarztes auch auf die Neuanfertigung des Zahnersatzes erstreckt, soweit keine Unzumutbarkeit vorliegt. Dem steht für die Patienten allerdings das Recht auf freie Arztwahl gegenüber, weshalb die Rechtsprechung regulierend an das Merkmal der Unzumutbarkeit einer Weiterbehandlung bei zerrüttetem Vertrauensverhältnis zwischen Zahnarzt und Patient regelmäßig keine allzu hohen Ansprüche stellt.

Das Sozialgericht Frankfurt hatte in zwei kürzlich ergangenen Entscheidungen im Eilverfahren die Frage, ob ein Behandlerwechsel zulässig sei oder nicht, anhand einer Beurteilung des Vertrauensverhältnisses zwischen Zahnarzt und Patient vorzunehmen.

Nachbesserungen erfolgreich abgeschlossen

Im einen Fall (SG Ffm, Beschl.v. 7.3.2019 – S 18 KR 2756/18 ER) sah das Gericht das Vertrauensverhältnis als zerrüttet an, nachdem die behandelnde Zahnärztin mehrfach darauf beharrt hatte, dass die Nachbesserungen erfolgreich abgeschlossen seien und die Beschwerden der Patientin als nicht nachvollziehbar abgetan hatte.

Zwei Nachbesserungsmaßnahmen

Im anderen Fall (SG Ffm, Beschl.v. 18.6.2019 – S 35 KR 602/19 ER) sah das Gericht das Vertrauensverhältnis nicht als zerrüttet an, da erst zwei Nachbesserungsmaßnahmen erfolgt waren und lediglich über die Art der Nachbesserungen Unstimmigkeiten bestanden hätten.

Fazit

Für den Zahnarzt bedeutet der Wechsel des Patienten zu einem anderen Behandler in diesen Fällen immer auch einige Unannehmlichkeiten, von der regelmäßig anfallenden Herausgabe der Patientenakte, über Honorarrückforderungen bis hin zu möglichen darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüchen. Im Lichte der genannten Entscheidungen ist sicherlich dazu zu raten, sich auch im Streitfall den Nachbesserungsforderungen von Kassen und Patienten nicht grundsätzlich zu verweigern. Sollten Sie unsicher sein, wie sich sich in Ihrem konkreten Fall zu verhalten haben, dann beraten wir Sie gerne.

Kategorien
Newsletter
Wollen Sie unter den Ersten sein, die über aktuelle Entwicklungen im Gesundheitsrecht und der Gesundheitspolitik informiert werden?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.