18. Februar 2013

Mit Entscheidung vom 09.11.2012 Az: I – 620 O 142/09 hat das OLG Hamm entschieden, dass ein Krankenhaus bei Nichterkennung einer Subarachnoidalblutung in Form einer Warnblutung (warning leak) haftet, wenn der Patient 13 Tage später aufgrund erneuter Subarachnoidalblutungen schwere Gesundheitsschäden erleidet.

Der Kläger hatte aufgrund plötzlicher und heftiger Kopfschmerzen die Notaufnahme des beklagten Krankenhauses aufgesucht und war mit der Diagnose „Spannungskopfschmerz“ unter Mitgabe von Schmerzmitteln entlassen worden. Nur 13 Tage später erlitt der Kläger eine schwere Subarachnoidalblutung, welche ihn zu einem Pflegefall machte. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens wurden gegen das Krankenhaus 200.000,00 € Schmerzensgeld sowie weitere 45.000,00 € Schadensersatz geltend gemacht. Ferner begehrte der Kläger die Feststellung, dass die Klinik auch für zukünftige Schäden einzutreten hat. Bereits in der ersten Instanz vor dem Grundgericht wurde das Krankenhaus verurteilt, legte gegen die Entscheidung jedoch Berufung ein.

Auch der zweitinstanzlich angerufene Senat des OLG Hamm sah einen Behandlungsfehler als gegeben an und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Ausweislich der Urteilsbegründung kam das OLG Hamm zu dem Schluss, dass die notwendige Befunderhebung in Richtung einer Subarachnoidalblutung unterblieben sei. Nach Ansicht des Senats wäre die Blutung bei ausreichender Befundung entdeckt worden, wodurch genügend Zeit verblieben wäre, die notwendigen Behandlungsmaßnahmen zur Verhinderung der eingetretenen Folgen zu ergreifen.

Dem Kläger kam zugute, dass das Gericht von einer Beweislastumkehr ausging. Grundsätzlich obliegt es dem Patienten einen behaupteten Behandlungsfehler, den Schaden und die Kausalität zwischen Fehler und Schaden zu beweisen. Liegt jedoch ein sog. „grober Behandlungsfehler“ vor, kehrt sich die Beweislast um. Dies gilt ebenso beim Befunderhebungsfehler. Im vorliegenden Fall wandte das OLG Hamm jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz an und nahm eine Beweislastumkehr an, obwohl nur ein einfacher Behandlungsfehler festgestellt wurde. So heißt es ausweislich der Urteilsbegründung:

Eine Beweislasterleichterung ist nicht nur bei einem groben, sondern auch bei einem einfachen Befunderhebungsfehler gerechtfertigt, wenn die unterlassene Befunderhebung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem reaktionspflichtigen Befund geführt hätte und sich die Verkennung des Befundes oder das Verhalten des Arztes auf der Basis dieses Ergebnisses als grob fehlerhaft darstellen würde (vgl. etwa Urteil des BGH v. 13.09.2011 – VI ZR 144/10 – Juris-Veröffentlichung unter Rz.8).“

Das Gericht ging zwar von einem einfachen Befunderhebungsfehler aus, dieser führte dennoch zur Beweislastumkehr, da die notwendige Befundung mit Sicherheit zur Feststellung der SAB mit anschließender Behandlung geführt hätte, wodurch die eingetretene schwere Folge für den Kläger zu vermeiden gewesen wäre. Auch wäre die Schmerzmittelgabe bei Kenntnis einer SAB als grob behandlungsfehlerhaft zu bewerten.

Da die Umstände, der Schadensersatz- und der Schmerzensgeldanspruch noch nicht abschließend aufgeklärt wurde, bestätigte das OLG Hamm nur den Anspruch dem Grunde nach, über die endgültige Höhe der Entschädigungssumme wird daher erst noch entscheiden zu sein.

Gegen die Entscheidung ist beim Bundesgerichtshof Revision eingelegt worden.

 

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