Das OLG Frankfurt hat mit seinem Urteil vom 22.04.2010 (Az. 22 U 153/08) entschieden, dass bei einem Behandlungsfehler die Patientin keinen generellen Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Zahnarzthonorar s hat.
In dem konkreten Fall hatte die Patientin, die selbst Zahnärztin ist, eine prothetische Neuversorgung ihres Gebisses auf Zirkoniumbasis vornehmen lassen. Mit dieser Versorgung war sie nicht zufrieden und teilte dem Zahnarzt mit, dass sie von der Art seiner Behandlung enttäuscht sei und sich für eine anderweitige Behandlung entschieden hätte.
Mit der Klage forderte die Patientin das gezahlte Zahnarzthonorar zurück. Der Sachverständige stellte fest, dass die Leistungen des Beklagten nicht ohne jegliches Interesse für die Klägerin gewesen seien. Zudem hätten die primär im ästhetischen Bereich gerügten Mängel beseitigt werden können, was die Klägerin abgelehnt hatte. Das OLG Frankfurt bestätigte das Urteil und erläuterte, dass das Zahnarzthonorar nicht schon alleine deswegen zurückzuzahlen sei, weil ein Behandlungsfehler vorliegt, der qualitativ der Nichterfüllung des Behandlungsvertrages gleichkommt.
Da es sich bei dem Zahnarztvertrag um einen wirksamen Dienstvertrag handelt, schulde der Zahnarzt nicht den Erfolg, sondern „nur“ sein tätig werden nach dem gesicherten Stand der zahnmedizinischen Wissenschaft. Ein möglicher Behandlungsfehler des Zahnarztes führt nicht zum Wegfall des Honoraranspruchs, da dieser nicht von einer fehlerfreien Behandlung abhängig ist. Die Behandlungsleistung müsse zwar generell geeignet sein, den angestrebten Erfolg zu erreichen. Der Zahnarzt schuldet gleichwohl nicht den Erfolg seiner zahnärztlichen Tätigkeit.
Denkbar wäre allenfalls ein Schadensersatzanspruch aufgrund der mangelhaften Behandlung. Im vorliegenden Fall war dieser jedoch ausgeschlossen, da der Zahnarzt vorrangig einen Anspruch auf Nachbesserung gehabt hätte, der von der Patientin abgelehnt wurde.
Fazit: Mit diesem Urteil hat das OLG Frankfurt die Rechte der Zahnärzte gestärkt. Das OLG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfrage die Revision zugelassen, so dass abzuwarten ist, ob der BGH dieses Urteil bestätigt.