11. April 2012

Ein Kind, das aufgrund ärztlicher Behandlungsfehler einen schweren Hirnschaden erlitten hat, erhält ein hohes Schmerzensgeld. Das Kammergericht Berlin hat in einem Urteil vom 16.02.2012 Zahlungen in einer Gesamthöhe von 650.000 Euro für angemessen gehalten (zu KG, Urteil vom 16.02.2012 – 20 U 157/10).

Das Kind war zum Zeitpunkt der Behandlung viereinhalb Jahre alt und hatte sich bei einem Sturz den Arm gebrochen. Bei der infolgedessen erforderlichen Operation kam es infolge ärztlichen Fehlverhaltens zu Komplikationen, die zu einem schweren Hirnschaden führten. Das Kind ist seither zu 100 Prozent schwerbeschädigt (Pflegestufe III). Es leidet an einem apallischen Syndrom mit erheblichen Ausfallerscheinungen der Großhirnfunktion und einer Tetraspastik (Lähmungen an allen vier Gliedmaßen). Es wird über eine Sonde ernährt und ist auf ständige Pflege angewiesen.

Das KG sprach dem Kind einen Betrag von 650.000 Euro zu. Das KG sah diese Höhe als angemessen an, weil es schmerzensgelderhöhend berücksichtigte, dass eine Erinnerung des Kindes an den Zustand vor der Operation nicht ausgeschlossen werden könne. Es sei möglich, dass dem Kind die Beschränktheit und Ausweglosigkeit seiner jetzigen Situation in gewisser Weise bewusst sei. Daher hilt das KG auch ein höheres Scghmerzensgeld für gerechtfertigt, als dies regelmäßig in „Geburtsschadenfällen“ der Fall ist.

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