25. Juni 2013

Ein Gynäkologe darf eine Patientin mit Unterleibsschmerzen nach befundloser Untersuchung zur weiteren Abklärung an einen Urologen überweisen und muss keine weitergehenden Untersuchungen veranlassen. Er haftet nicht, wenn die Patientin ihn in der Folgezeit nicht erneut kontaktiert und später aufgrund eines erst 6 Monate nach der gynäkologischen Behandlung diagnostizierten Darmkarzinoms verstirbt. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 21.05.2013 entschieden.

In dem entschiedenen Fall ließ sich eine Frau aufgrund von Unterleibsschmerzen im Oktober 2007 vom beklagten Gynäkologen behandeln. Der Untersuchung des Gynäkologen blieb ohne Befund, weshalb er die Patientin zur weiteren Abklärung an einen Urologen überwies. Anschließend hörte der Gynäkologe von der atientin nichts mehr.

Diese lies dann im April 2008 aufgrund zunehmender Schmerzen eine Darmspiegelung durchführen. Hierbei wurde ein Darmkarzinom festgestellt, an dem die Patientin später auch verstarb. Die Erben machten in einem späteren Prozess geltend, der Beklagte habe behandlungsfehlerhaft weitergehende Untersuchungen ihrer Mutter unterlassen. Bei fachgerechtem Vorgehen wäre das Karzinom früher festgestellt worden und eine Heilung möglich gewesen.

Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage jedoch ab und verneinten einen Behandlungsfehler. Nach Auffassung der Gerichte war der Gynäkologe nicht gehalten, eine weitere medizinische Abklärung vorzunehmen. Vielmehr habe er die Patientin nach den gynäkologischen Untersuchungen an den Urologen überweisen dürfen, dieses Fachgebiet habe abgeklärt werden müssen. Darüber hinaus sei nicht festzustellen, dass es der Beklagte versäumt habe, die Patientin zur Kontrolle nach der urologischen Untersuchung einzubestellen. Nach der Behandlung habe der Beklagte abwarten und, nachdem die Patientin bei ihm nicht erneut vorstellig geworden sei, annehmen dürfen, dass sich ihre Beschwerden gebessert hätten.

OLG Hamm, Entscheidung vom 21.05.2013 – 26 U 140/12.

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