Das Oberlandesgericht Hamm hat in einer Entscheidung vom 12.08.2013 entschieden, dass ein Gynäkologe schadensersatzpflichtig ist, wenn er bei einer Krebsvorsorgeuntersuchung nicht zu einem Mammographiescreening rät (Urteil vom 12.08.2013, Az.: 3 U 57/13).
Die Patientin (66) war langjährig in der Praxis des Gynäkologen in Behandlung. Jährlich wurde auch eine Brustkrebsvorsorgeuntersuchungen vorgenommen, bei denen neben der klinischen Untersuchung eine Ultraschalluntersuchung der Brust erfolgte. Eine Mammographie fand jedoch lediglich 2001 statt. Erneut riet der Gynäkologe der Patientin erst 2010 zu einer Mammographie, die dann auch zu einem positiven Befund führte.
Die Patientin machte geltend, der Brustkrebs wäre bei ihr früher zu erkennen und weniger belastend zu behandeln gewesen, wenn ihr der Beklagte im Rahmen der Krebsvorsorge ab dem Jahr 2002 zu einer Mammographie geraten hätte. Daher verlangte sie nun Schmerzensgeld in Höhe von €25.000,–.
Das OLG Hamm hat diesen Anspruch weitgehend bestätigt und der Patientin ein Schmerzensgeld in Höhe von € 20.000,– zugesprochen.
Das Gericht machte dem Arzt zum Vorwurf, dass er nicht bereits bei der Vorsorgeuntersuchung im Jahr 2008 zum Mammographiescreening geraten habe. Zu dieser Zeit sei eine Mammographie als einzig sichere Methode zur Senkung des Mortalitätsrisikos anerkannt gewesen.
In dem speziellen Fall bejahte das Gericht sogar einen groben Behandlungsfehler, da es der Klägerin während ihrer Behandlung auf die Minimierung jedweden Brustkrebsrisikos angekommen sei. Außerdem hatte der Arzt der Patientin ein Medikament verordnet, das das Brustkrebsrisiko erhöht .
Das Gericht ging davon aus, dass bei einer früher erkannten Krebserkrankung die Metastasenbildung hätte vermieden werden können, so dass eine weniger belastenden Operation zur Behandlung ausgereicht hätte.
OLG Hamm, Urteil vom 12.08.2013 – 3 U 57/13.