17. Januar 2008

Oftmals entflammt im Falle eines vom Patienten behaupteten Behandlungsfehlers schon der Streit bei der Frage, ob und wenn ja, welche Unterlagen der Patient zur Prüfung seiner Vermutung herausverlangen kann.Seit langem ist geklärt, dass, bis auf wenige Ausnahmen im Bereich der Psychotherapie, der Patient das Recht hat, in seine Patientenunterlagen Einsicht zu nehmen. Das LG Kiel hat am 30.03.2007 (Az.: 8 O 59/06) die Frage zu entscheiden gehabt, ob ein Anspruch auf Überlassung der Originalröntgenbilder besteht.

Das Gericht erklärte, dass zwar ein dauerhafter Überlassungsanspruch nicht besteht, dass der Patient aber das Recht hat, die vorübergehende Herausgabe an seinen Rechtsanwalt zu verlangen. Nach der Einsichtnahme sind die Original-Röntgenbilder wieder an den Arzt zu übersenden.

Originalröntgenbilder

Neben einer Entscheidung des OLG München im Jahre 2001 befasst sich keine Gerichtsentscheidung mit diesem Thema. Oftmals wird von Patientenseite nur die Übersendung einer Kopie der Ergebnisse bildgebender Verfahren verlangt. Dieser Aufforderung sollte so auch nachgekommen werden.

Wenn tatsächlich die Herausgabe der Originalröntgenbilder verlangt wird, so sind diese auf Basis der genannten Rechtsprechung allein an den Patientenanwalt, verbunden mit einer Fristsetzung zur Rückgabe, zu übersenden.

In keinem Fall sollten sie an den Patienten herausgegeben werden, denn nach der Röntgenverordnung § 28 Abs. 8 RöV ist der Zahnarzt verpflichtet, den Nachweis über den Verbleib haben, das heißt, die Versendung sollte überdies nur gegen Einschreiben/Rückschein beziehungsweise die Übergabe gegen Übergabequittung erfolgen.

Praxistipp

In jedem Fall ist bei der Gewährung der Einsicht die Schweigepflicht zu wahren. Müssen Kopien gefertigt werden, um  dem Patienten oder seinem Bevollmächtigten die Einsicht zu gewähren, darf dies nicht durch Überlassung der Unterlagen an einen Copyshop erfolgen. Hier kann eine unbefugte Offenbarung von der ärztlichen Schweigepflicht unterliegenden Tatsachen bereits darin liegen kann, dass die Unterlagen einem Dritten mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme zu übergeben werden (vgl. LG Augsburg, Urt. v. 19.07.2011 – 041 O 2480/10).

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