23. Juli 2010

In einfach gelagerten Fällen kann der Arzt den Patienten grundsätzlich auch in einem telefonischen Gespräch über die Risiken beim bevorstehenden Eingriff aufklären, wenn der Patient damit einverstanden ist.

Dies entschied der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 15.06.2010. In diesem Fall fand im Vorfeld einer Leistenhernienoperation bei einem neugeborenen Mädchen eine 15-minütige telefonische Aufklärung des Vaters über die Risiken der Anästhesie zwei Tage vor dem Eingriff statt. Nach Auffassung des Gerichts war das ausreichend.

Der Bundesgerichtshof zum einfachen Eingriff

Im Rahmen dieses Urteils wies der Bundesgerichtshof auch noch einmal auf die gefestigte Rechtsprechung hin, wonach es bei einem minderjährigen Kind in den Fällen, in denen die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam zusteht, zu einem ärztlichen Heileingriff grundsätzlich der Einwilligung beider Elternteile bedarf. In Routinefällen wird man jedoch davon ausgehen können, dass der mit dem Kind beim Arzt erscheinende Elternteil ermächtigt ist, die Einwilligung in die ärztliche Behandlung für den abwesenden Elternteil mitzuerteilen, worauf der Arzt in Grenzen vertrauen darf, solange ihm keine entgegenstehenden Umstände bekannt sind.

Anders als bei komplizierten Eingriffen mit erheblichen Risiken ist eine telefonische Aufklärung in einfach gelagerten Routinefällen also regelmäßig als ausreichend anzusehen. Anders wäre dies nur zu beurteilen, wenn der Patient in diesem Fall auf ein persönliches Gespräch besteht.

BGH, Urteil vom 15.06.2010 – VI ZR 204/09

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