Mit Beschluss vom 05.05.08 (Az: 1 BvR 807/08) hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde eines Internisten gegen § 75 Abs. 3a Satz 1 SGB V in der Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz als unzulässig zurückgewiesen. Nach dieser Vorschrift haben die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen und die Kassen(zahn)ärztlichen Bundesvereinigungen auch die (zahn)ärztliche Versorgung in den Basis- und Standardtarifen sicherzustellen. Der Arzt/ Zahnarzt hat hier einen Behandlungspflicht.
Das Bundesverfassungsgericht stellte hierzu in seinem Beschluss fest, dass diese Regelung nicht unmittelbar in die Berufsfreiheit der Vertrags(zahn)ärzte (Art. 12 Abs. 1 GG) eingreift, da sich der gesetzliche Auftrag nicht auf die Vertrags(zahn)ärzte erstreckt. Weiterhin wird ausgeführt, dass die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen und die entsprechenden Bundesverbände erst eine Vorschrift zur Behandlung dieser Patienten treffen müssen. Eine direkte Behandlungspflicht folge aus dieser Regelung jedenfalls nicht, da sich der Sicherstellungsauftrag der Vertrags(zahn)ärzte nach der aktuellen Gesetzeslage allein auf gesetzlich Versicherte erstreckt.
Bei der Umsetzung dieser Vorgabe kommt den Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen nebst Bundesvereinigungen ein Gestaltungsspielraum zu. So müssten laut Gericht nicht notwendig alle Vertragsärzte einbezogen werden. Bis zu der Einführung einer entsprechenden Regelung seien die Vertragsärzte im Rahmen ihrer Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung allein zur Behandlung der in der GKV Versicherten verpflichtet (§ 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V).
Nun liegt es in den Händen der Kassenärztlichen Vereinigungen hier Klarheit zu schaffen.
Der KBV-Sprecher Dr. Roland Stahl ließ bereits verlauten, dass der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts und die sich daraus ergebenden Optionen von den eigenen Experten geprüft werden.
Von Seiten der KZBV wurde kundgetan, man strebe eine Lösung an, die es den KZVen erlauben soll, verpflichtende Maßnahmen gegenüber ihren Mitgliedern nach Möglichkeit zu vermeiden.
Fazit:
Solange eine Umsetzung durch KBV, KZBV und die KVen und KZVen nicht erfolgt, können sich die Ärzte/Zahnärzte -von Notfällen angesehen- weigern, eine Behandlung zu den schlechter vergüteten Privattarifen durchzuführen.
Wenn der Arzt/Zahnarzt im Standard- oder Basistarif Versicherte zu den regulären Sätzen der GOÄ/GOZ behandeln möchte, empfiehlt sich der Abschluss einer schriftlichen Honorarvereinbarung. Ob in Zukunft wirklich alle Vertragsärzte und -zahnärzte zur Behandlung von Privatpatienten im Basis- oder Standardtarif verpflichtet werden oder eine Lösung auf freiwilliger Basis erfolgt, wird sich erst noch entscheiden.
Die sogenannte Behandlungspflicht der Standardtarif Patienten zu den Sätzen des Standardtarifes ist leider nach nunmehr 3 Jahren (2007 wurde dieses Gesetz verabschiedet heute haben wir Dez.2011) immer noch Makulatur,weil anscheinend wie im Gesetz vorgesehen die Kassenärztlichen Vereinigungen nicht willig oder fähig sind den erhaltenen Sicherstellungsauftrag zu erfüllen.Vor allem bei den Fachärzten stösst man teils noch auf erheblichen Widerstand.Es wird dann mit fadenscheinigen und falschen Argumenten versucht,die bisherige Position zu zementieren.Wann wird sich dies ändern?
Was kann ich gegen die KZV bei Verstoss gegen ihren Sicherstellungsauftrag nach § 75 Abs. 3a SGB V unternehmen?
Der Vorstandsvorsitzende weigert sich dem gesetzlichen Auftrag nachzukommen.
Sehr geehrter Herr Hartmann,
grundsätzlich unterliegt die KZV der Aufsicht des für ihren räumlichen Bereich zuständigen Landesgesundheitsministeriums. Dorthin können Sie sich mit Ihrem Anliegen wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Pätzold