Besteht die Möglichkeit bei einer vorgesehenen Augmentation sowohl in der Verwen dung von Kochenersatzmaterial als auch in der Gewinnung des erforderlichen Knochen materials aus dem Beckenkamm des Patienten, liegen echte Behandlungsalternativen  vor, über die der Patienten vor der Behandlung aufzuklären ist. Dies hat das OLG
Stuttgart in seiner Entscheidung vom 29.07.2008 (AZ: 1 U 148/07) entschieden.

Mehr hierzu unter: aufklaerungspflicht1

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