2. Januar 2026

Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 tritt eine bedeutsame Änderung im gerichtlichen Zuständigkeitssystem für Arzthaftungsstreitigkeiten in Kraft. Während bislang die sachliche Zuständigkeit davon abhing, ob der geltend gemachte Schadensersatzanspruch den Streitwert von 5.000 Euro überschreitet, werden sämtliche Klagen wegen Behandlungsfehlern oder aus Arzthaftung künftig ausschließlich bei den Landgerichten zu erheben sein (§ 71 GVG) – unabhängig vom Streitwert.

Die Gesetzesreform verfolgt zwei primäre Zwecke:

  • Bündelung der Verfahren bei spezialisierten Kammern: Dadurch soll eine höhere Expertise im Spruchkörper sichergestellt werden, was wiederum zu einer nachvollziehbaren, einheitlicheren und qualitativ hochwertigeren Rechtsprechung beitragen soll.
  • Vereinfachung und Transparenz im Rechtsschutz: Für Patienten, Anwälte und Versicherer soll klarer und übersichtlicher werden, bei welchem Gericht einzuklagen ist. Das entlastet zugleich die Amtsgerichte, an denen es naturgemäß keine spezialisierten Kammern für Arzthaftung gibt.

Was ändert sich konkret?

Wird eine Klage noch vor dem 1. Januar 2026 beim Amtsgericht erhoben, bleibt dieses Gericht für das ganze Verfahren zuständig – und wird den Fall zu Ende führen. Es kommt also nicht zu einer rückwirkenden Übertragung oder einem plötzlichen Wechsel zum Landgericht, nur weil sich ab 2026 die Zuständigkeit ändert. Für Ihre Praxis bedeutet das: Bereits laufende Prozesse brauchen keinen neuen Anlauf und bleiben rechtlich und organisatorisch auf Kurs.

Der Gesetzgeber will mit der neuen Regelung vor allem Rechtssicherheit schaffen – sowohl für Ärzte als auch für Patienten. Wer ein Verfahren noch nach altem Recht eingeleitet hat, kann sich darauf verlassen, dass dieses auch in gewohnter Weise zu Ende geführt wird. Es gibt in diesen Fällen keine unangenehmen Überraschungen oder Verzögerungen durch Verweisungen, neue Richter oder zusätzliche Formalitäten. Gleichzeitig trägt die künftige Konzentration der Arzthaftungsverfahren auf spezialisierte Spruchkammern an den Landgerichten dazu bei, dass die Verfahren insgesamt fundierter und zügiger entschieden werden. Gerade bei komplexen medizinrechtlichen Fragestellungen, so die Intention der Gesetzgebung, profitieren alle Beteiligten von einer fachlichen Spezialisierung und einer schnelleren Klärung der Streitpunkte.

Ab dem 1. Januar 2026 müssen dann tatsächlich alle neuen Arzthaftungsklagen unabhängig vom Streitwert direkt ans Landgericht adressiert werden. Bei Verfahren vor dem Landgericht gilt zwingend Anwaltszwang, auch für Klagen mit geringem Streitwert. Für Sie als medizinischer Leistungserbringer heißt das: Kommt es künftig einmal zu einer Klage, gilt die neue Regelung – für die laufenden Verfahren passiert nichts.

Was bleibt? – Materielles Recht unverändert

Auch nach Inkrafttreten der Zuständigkeitsreform bleiben die wesentlichen materiellrechtlichen Grundlagen unberührt. Das Haftungsregime für Behandlungsfehler, geregelt insbesondere in §§ 630a ff. BGB, bleibt erhalten. Die aktuellen Entwicklungen zur Beweislastverteilung, zur ärztlichen Dokumentations- und Aufklärungspflicht sowie zu Schmerzensgeldfragen beruhen weiterhin in erster Linie auf der fortschreitenden höchstrichterlichen Rechtsprechung, etwa des Bundesgerichtshofs.

Politische Diskussion zur Arzthaftung – Keine tiefgreifenden Neuerungen

Zwar wird in Politik und Öffentlichkeit immer wieder eine Stärkung der Patientenrechte, etwa über eine Modifikation der Beweislastregelungen, gefordert; konkrete und umgesetzte weitergehende Änderungen für das Jahr 2026 sind jedoch nicht beschlossen. Die tatsächlichen Herausforderungen bei der prozessualen Durchsetzung von Patientenansprüchen – insbesondere bei Fragen der Darlegungs- und Beweislast – bleiben damit zunächst bestehen.

Fazit und Handlungsempfehlung für Leistungserbringer

Für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie andere medizinische Leistungserbringer bedeutet die Reform keine materiellrechtlichen Mehraufwände, aber eine erhöhte Professionalisierung im Verfahren:

  • Risikobewertung: Die Klärung von Arzthaftungsstreitigkeiten erfolgt künftig konsequent auf dem höheren Niveau spezialisierter Landgerichtskammern; eine missliche „Streitwertflucht“ an das Amtsgericht entfällt. Professionelles Prozessmanagement und anwaltliche Begleitung sind spätestens ab 2026 unumgänglich.
  • Kommunikation mit Versicherern: Auch für die Zusammenarbeit mit Haftpflichtversicherungen ergeben sich Anpassungen, weil der Verfahrensstandard sich grundsätzlich an dem des Landgerichts orientiert.
  • Information an Patienten: Im seltenen Fall einer Auseinandersetzung sollte Patienten – aus Compliance-Sicht – frühzeitig zum Gang zu spezialisierten Anwälten für Medizinrecht geraten werden.

Für die tägliche Praxis im ärztlichen Betrieb ist die gerichtliche Zuständigkeitsreform 2026 also primär eine „prozedurale“ Maßnahme, die keine grundlegende Verschärfung oder Lockerung der Haftungsnormen mit sich bringt, aber für mehr Spezialisierung und Transparenz sorgen wird.

Wer individuelle Rückfragen zum Thema gerichtliche Zuständigkeiten, Arzthaftung oder zu den weiterhin geltenden materiellen Anforderungen im Haftungsrecht hat, wendet sich am besten an die Experten in unserer Kanzlei.

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