Seit nunmehr fast einen halben Jahr, dem 1. Januar 2025, ist Dentalamalgam in der EU nahezu vollständig verboten. Dieses Verbot betrifft die Zahnärzteschaft nicht nur medizinisch, sondern auch rechtlich, da umfassende neue Vorschriften gelten. Obwohl nur noch 3,2 % der Zahnfüllungen in Deutschland aus Amalgam bestehen, erfordert das Verbot eine Anpassung der Praxisabläufe. Im Folgenden finden Sie eine kompakte Übersicht über die wichtigsten rechtlichen Pflichten und Handlungsempfehlungen:
Pflichten für Zahnärzte
Amalgam darf ausschließlich bei streng begründeten medizinischen Ausnahmen eingesetzt werden. Diese Ausnahmefälle müssen umfassend dokumentiert werden, inklusive der Gründe für den Verzicht auf Alternativen.
Altbestände, Amalgamabscheider und Reste sind über zertifizierte Entsorgungsunternehmen zu entsorgen. Zahnarztpraxen sind verpflichtet, Entsorgungsnachweise aufzubewahren.
Patienten müssen über die Risiken von Amalgam sowie über die Alternativen informiert werden. Dies schließen medizinische Vorteile, mögliche Zusatzkosten und die Haltbarkeit der Materialien ein. Die Aufklärung ist in der Patientenakte zu dokumentieren.
Praxen müssen sicherstellen, dass keine Amalgamrückstände in den Wasserkreislauf gelangen. Bis alle Altlasten entsorgt sind, bleibt der Einsatz von Amalgamabscheidern verpflichtend.
Haftungsrisiken
Handlungsempfehlungen
Praxistipp
Das Amalgamverbot bringt nicht nur ökologische Vorteile, sondern auch klare rechtliche Verpflichtungen für Zahnärztinnen und Zahnärzte. Praxen, die gesetzlichen Vorgaben einhalten und ihre Patienten transparent informieren, minimieren Risiken und profitieren langfristig von einer modernen und nachhaltigen Positionierung.