11. Oktober 2019

Schätzungsweise werden aktuell ungefähr 30.000 Patienten künstlich beatmet. Um Gewinne zu maximieren, wird die Beatmungsdauer häufig weitest möglich ausgedehnt, sodass es oftmals an einer Indikation für eine zwingende Weiterbeatmung fehlt. Im Mai wurde im Zusammenhang mit der Betreuung von Beatmungspatienten erst ein von Pflegediensten im großen Stil begangener Abrechnungsbetrug aufgedeckt.

Unter anderem aus diesen Gründen hat Jens Spahn jüngst einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Stärkung von Rehabilitation und intensivpflegerischer Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung“ in die Abstimmung gegeben.

[…] wir wollen die Qualitätsanforderungen für die außerklinische Intensivpflege deutlich erhöhen. Patientinnen und Patienten, die langfristig beatmet werden müssen, sollen bestmöglich versorgt werden. Und es soll alles getan werden, um sie so schnell wie möglich von einer künstlichen Beatmung zu entwöhnen.

Jens Spahn –

Was soll sich im Bereich außerklinische Intensivpflege ändern?

Das SGB V soll durch Schaffung von § 37c um einen Anspruch auf außerklinische Intensivpflege ergänzt werden. Dieser Anspruch soll Versicherten mit einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege zustehen. Die Rede ist von Patienten, die dauerhaft auf Intensivpflegeleistungen angewiesen sind.

Für Ärzte ändert sich nicht sonderlich viel. Die außerklinische Intensivpflege soll allerdings nur durch besonders qualifizierte Fachärzte verordnet werden können. Diese sollen im Rahmen der Behandlung das Potential zur Entwöhnung von der Beatmung erheben und dokumentieren. Ziel ist es, Beatmungspatienten wenn möglich (umfassend) von der Beatmung zu entwöhnen. Damit soll auch ausgeschlossen werden, dass die Beatmung nur aus finanziellen Gründen fortgesetzt wird, was derzeit häufiger Anreiz ist. Weiterhin sollen Vorgaben für die Qualitätsanforderungen von Leistungserbringern wie Pflegediensten geschaffen werden (§ 37c Abs. 1 SGB V).

Gemäß § 37c Abs. 2 sollen außerklinische Intensivpflegeleistungen in der Regel in vollstationären Pflegeeinrichtungen oder speziellen Wohneinheiten und nur in Ausnahmefällen im Haushalt oder anderen geeigneten Orten erbracht werden. Die Intensivpflege in der eigenen Wohnung soll demnach die Ausnahme darstellen.

Um für Patienten einen entsprechenden Anreiz zur Auswahl einer vollstationären Pflegeeinrichtung zu schaffen, soll der monatliche Eigenanteil für die vollstationäre Intensivpflege verringert werden. Dies soll auch eine positive Auswirkung auf die gesetzlichen Krankenversicherer haben, die bei seltenerer häuslicher Intensivpflege Kosten sparen.

Auch Krankenhäuser sollen sich mit dem Beatmungspotential der Patienten beschäftigen und die Beatmungsentwöhnung fördern. Der Aufwand einer längerfristigen Beatmungsentwöhnung soll besser vergütet werden.

Geplante Änderungen im Bereich Reha für Beatmungspatienten

Laut Referentenentwurf soll hier das Wahlrecht der Versicherten gestärkt werden. Wählen Versicherte eine von der Krankenkasse nicht bestimmte Einrichtung, sind die Mehrkosten nur noch zur Hälfte von ihnen zu übernehmen. Außerdem soll bei einer geriatrischen Rehabilitationsmaßnahme das Antragsverfahren vereinfacht werden: die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme soll nicht mehr geprüft werden. Bei allen anderen vertragsärztlich verordneten Rehabilitationsmaßnahmen soll die Krankenkasse hinsichtlich der medizinischen Erforderlichkeit nur aufgrund einer gutachterlichen Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung abweichen können.

Vorgesehen ist weiterhin, dass der Grundsatz der Beitragssatzstabilität hinsichtlich der Vergütungsverträge zwischen Krankenkassen und Rehabilitationseinrichtungen aufgehoben wird.

Kritik aus der Bevölkerung

Unter dem Titel „Lasst Pflegebedüftigen ihr Zuhause! Stoppt das Invensivpflegestärkungsgesetz“ wurde bereits auf www.chance.org eine Petition gegen das Gesetzesvorhaben von Jens Spahn gestartet. Maßgeblicher Kritikpunkt ist, dass den betroffenen Patienten die Wahl genommen wird, wo sie gepflegt werden wollen. Auch wenn das Gesetz Qualitätsstandards erhöht, ginge es in Wirklichkeit nur um eine Kostensenkung.

Ausblick für Beatmungspatienten

Es bleibt abzuwarten, in ob und in welcher Form das Gesetz auf den Weg gebracht wird.

Die Bundesärztekammer begrüßt den Referentenentwurf in vielen Punkten grundsätzlich, da er dem Grundsatz „Rehabilitation vor Pflege“ Rechnung trägt. Kritisiert wird auch hier z.B., dass bestimmte Patientengruppen durch den rigiden Ausschluss einer häuslichen Versorgung in der Möglichkeit einer selbstbestimmten und frei gewählten Lebensführung eingeschränkt würden.

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