Der Gesetzgeber hat erfreulicherweise erkannt, dass sich der medizinische Gebrauch von Cannabis insbesondere bei der Therapie von chronisch kranken oder austherapierten Patientinnen und Patienten in den letzten Jahren etabliert hat (siehe BT-Drs. 20/8704, S.68).
Frühere Rechtslage
Während Versicherte nach früherer Rechtslage (§ 3 Abs. 2 BtMG) grds. nur im Einzelfall und nur mit einer Ausnahmeerlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) Cannabinoidarzneimittel als „ultima ratio“ aus Apotheken beziehen konnten, ist Cannabis zu medizinischen Zwecken (sog. „medizinisches Cannabis“) inzwischen seit März 2017 in Deutschland verkehrs- und verschreibungsfähig.
Seit 2017 haben Patientinnen und Patienten gem. § 31 Abs. 6 SGB V die Möglichkeit, cannabishaltige Arzneimittel zu therapeutischen Zwecken in standardisierter Qualität zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen zu beziehen. Voraussetzung für diesen Rechtsanspruch ist u. a., dass die Versicherten unter einer schwerwiegenden Erkrankung leiden, eine dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht verfügbar ist, bzw. nach begründeter vertragsärztlicher Einschätzung nicht zur Anwendung kommen kann, und die Behandlung mit cannabishaltigen Arzneimitteln eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome erwarten lässt.
Das neue Cannabisgesetz
Nun hat der Bundestag nach jahrelangen politischen Auseinandersetzungen am 23.03.2024 den Entwurf eines Gesetzes „zum kontrollierten Umgang mit Cannabis“ (kurz: CanG) gebilligt. Hierbei ist zwischen den Regelungen zu Cannabis als Genussmittel und Cannabis zu medizinischen Zwecken zu unterscheiden. Während das neue Cannabisgesetz, das nach der Zustimmung im Bundesrat zum 01.04. in Kraft treten soll, erstmals die Rahmenbedingungen für den Konsum und Anbau von Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken neu regelt, überführt es die bisherigen Regelungen über Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken aus dem BtMG in das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG).
Trotz einiger Modifizierungen angesichts der geänderten Risikobewertung von Cannabis gilt auch hier die Verschreibungspflicht. Medizinisches Cannabis darf weiterhin nur im Rahmen des Betriebes einer Apotheke und nur gegen Vorlage einer ärztlichen Verschreibung an Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgegeben werden (§ 3 MedCanG). Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte sind nicht zur Verschreibung berechtigt. Das MedCanG enthält zudem Regelungen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken. So bedürfen z. B. Hersteller von medizinischem Cannabis einer Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (§ 4 MedCanG).
Die Vorschriften zum medizinischen Cannabis im SGB V dagegen bleiben von der geplanten Gesetzesänderung unberührt. Für den Sachleistungsanspruch der Versicherten gegen die Krankenkassen ändert sich durch die neue Rechtslage vorerst nichts.