8. Februar 2019

Eine Änderung der Anstellungsgrenze von Zahnärzten wurde schon häufig diskutiert, zuletzt auf der Pressekonferenz des Deutschen Zahnärztetages 2018 in Frankfurt; passiert ist relativ wenig – bis heute!

Pressemitteilung der KZBV

Denn: Die KZBV teilte am 07.02.2019 in einer Pressemitteilung mit, dass niedergelassene Vertragszahnärzte in Einzelpraxen oder Berufsausübungsgemeinschaften nun bis zu vier angestellte Zahnärzte beschäftigen können.

Nach der Pressemitteilung haben sich die KZBV und der GKV-Spitzenverband auf diese Regelung geeinigt.

Hintergrund: Änderung des Bundesmantelvertrages-Zahnärzte

Um die Frage, wie viele Zahnärzte ein niedergelassener Vertragszahnarzt anstellen darf, beantworten zu können, ist u.a. ein kurzer Blick in den Bundesmantelvertrag für Zahnärzte (BMV-Z) erforderlich.

Bei dem BMV-Z handelt es sich um einen Bestandteil der sogenannten Gesamtverträge, die zwischen den einzelnen KZVen und Vertretern der Krankenkassen auf Länderebene ausgehandelt werden.

Bislang war es so, dass lediglich bis zu zwei angestellte Zahnärzte in Vollzeit beschäftigt werden durften.

Die ab heute auf der Internetseite der KZBV veröffentlichte aktuelle Fassung des BMV-Z (hier zu finden: https://www.kzbv.de/bundesmantelvertrag.1223.de.html) enthält nunmehr in § 9 Abs. 3 Sätze 5, 6 folgende Regelung:

​„Unter diesen Voraussetzungen können am Vertragszahnarztsitz drei ​vollzeitbeschäftigte Zahnärzte bzw. teilzeitbeschäftigte Zahnärzte in einer Anzahl, ​welche im zeitlichen Umfang höchstens der Arbeitszeit von drei vollzeitbeschäftigten ​Zahnärzten entspricht, angestellt werden. Will der Vertragszahnarzt vier ​vollzeitbeschäftigte Zahnärzte anstellen, hat er dem Zulassungsausschuss vor der ​Erteilung der Genehmigung nachzuweisen, durch welche Vorkehrungen die ​persönliche Praxisführung gewährleistet wird;(…)“

​(Hervorhebungen durch den Verfasser)

Damit steht fest, dass nun bis zu drei vollzeitbeschäftigte Zahnärzte angestellt beschäftigt werden können.

In Ausnahmefällen ist sogar eine Anstellung von bis zu vier Zahnärzten in Vollzeit möglich. Und zwar dann, wenn der Praxisinhaber dem an jeweils zuständigen Zulassungsausschuss nachweist, wie und in welcher Form die persönliche Praxisführung gewährleistet wird.

Fazit

Durch die nunmehr erfolgte Öffnung der Anstellungsgrenzen wird den aktuellen Gegebenheiten Rechnung getragen. Wobei wohl der Grundsatz gilt „besser spät als nie“.

Denn der zunehmende Wunsch nach mehr zeitlicher Flexibilität im Rahmen einer angestellten Tätigkeit ist im Zahnärztemarkt bei den Generationen Y & Z schon lange zu beobachten. Insofern stellt die Änderung auf bis zu 4 vollzeitbeschäftigte Zahnärzte eine notwendige Konsequenz dar, die insgesamt zu begrüßen ist.

Bei Fragen zu den verschiedenen Anstellungsmöglichkeiten, zu arbeitsrechtlichen Gestaltungen oder auch sonst gilt: Fragen Sie gerne Ihren Healthcare-Anwalt oder Ihre Healthcare-Anwältin.

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