Immer häufiger erreichen uns von Mandanten Anfragen, welche Informationen sie an Ihr Praxispersonal weitergeben müssen und welche Informationsrechte gegenüber ihren Mitarbeitern bestehen. Der nachfolgende Beitrag soll einen Überblick zu diesen Fragen abbilden.
Welche Informationspflichten bestehen gegenüber Mitarbeitern?
Aus der allgemeinen Rücksichtnahme- sowie der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (§§ 618, 241 BGB) ergeben sich zahlreiche Pflichten gegenüber den Beschäftigten.
Besteht in der Praxis der Verdachtsfall, dass ein Mitarbeiter an Corona erkrankt ist, hat der Praxisinhaber seine Belegschaft darüber zu informieren. Hintergrund ist, dass möglichst zügig alle Kontaktpersonen ermittelt werden müssen und möglicherweise in Quarantäne geschickt werden müssen.
Der Arbeitgeber hat, ohne dass ein konkreter Anlass besteht, gegenüber seinen Mitarbeitern nicht das Recht nach möglichen Krankheitssymptomen zu fragen. Jedoch sind Arbeitnehmer durch ihre vertragliche Nebenpflicht zur Rücksichtnahme verpflichtet. Daher müssen sie von sich aus dem Praxisinhaber bei einem erhöhten Risiko von einer Corona Infizierung informieren, um weitere Schäden und Nachteile von der Praxis abzuhalten. Darunter gehört die Aufklärung des Arbeitgebers über eine private Reise in ein Risikogebiet bzw. erste Krankheitssymptome.
Darauf darf und sollte der Praxisinhaber seine Belegschaft hinweisen.
Liegt ein konkreter Verdachtsfall vor, kann dem Praxisinhaber ein Fragerecht zustehen, um die Praxis vor einer Infizierung zu schützen.
Welche Informationspflichten treffen behandelnde Ärzte gegenüber den Behörden?
Behandelnde Ärzte haben Patienten, welche sich mit CoVid-19 infiziert haben der zuständigen Behörde zu melden. Ebenso trifft sie eine Meldepflicht in Verdachtsfällen.
Diese Meldepflicht trifft jedoch nur den feststellenden Arzt bzw. das medizinische Personal. Der Arbeitgeber selber hat keinerlei Meldepflichten gegenüber der Behörde, denn die Behörde ist ihrerseits dazu verpflichtet, den Arbeitgeber über die Infizierung bzw. den Verdacht der Infizierung zu informieren, um weitere Kontaktpersonen zu identifizieren.
Welche Informationsrechte hat des Praxisinhabers gegenüber seinen Kollegen?
Der Praxisinhaber ist nicht berechtigt Kollegen darüber zu informieren, dass ein Mitarbeiter seiner Praxis eine Corona-Infizierung aufweist. Hierbei handelt es sich um eine Verarbeitung personenbezogener Daten, für die es keinen Rechtmäßigkeitstatbestand nach Art. 6 DSGVO gibt, sofern der betreffende Mitarbeiter nicht in die Datenverarbeitung eingewilligt hat oder der Kollege bzw. sein Personal als potentielle Kontaktperson in Betracht kommt.
Fazit zu den Informationspflichten.
Die Informationsrechte und Informationspflichten sind stark von der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers aus §§ 618, 241 BGB geprägt und müssen der Situation nach angemessen sein. Auf Grund der dynamischen Entwicklung der Corona Krise bietet sich hier an, die Situationen stets Tag für Tag neu zu bewerten und im Zweifel einen Arbeitsrechtler zu Rate zu ziehen.