23. März 2021

Wir befinden uns mitten in der dritten Welle der Corona-Pandemie. Die politischen Entscheidungen der vergangenen Wochen sind von Inkonsequenz und Abstimmungsproblemen geprägt. Nun hat die Bund-Länder-Konferenz in der Nacht per Videoschalte einen fünftätigen Oster-Shutdown vereinbart. Der Lockdown an sich wurde bis zum 18.04.2021 verlängert. Die Ostertage, also die Zeit von Gründonnerstag (01.04.2021) bis zum Ostermontag (05.04.2021) wurden als „erweiterter Ruhezeit zu Ostern“ bezeichnet. Die Besonderheit an diesem Oster-Shutdown ist, dass die beiden Arbeitstage Gründonnerstag und Karsamstag als sog. „Ruhetage“ deklariert werden.

Was heißt das nun für (Zahn-)Arztpraxen und Gesundheitseinrichtungen?

Die Umsetzung der Ergebnisse der Bund-Länder-Konferenz ist Ländersache; insofern müssen die Bundesländer erst tätig werden. Es ist allerdings zu erwarten, dass die Umsetzung so wie von der Bund-Länder-Konferenz vorgeschlagen, erfolgen wird.

Unter Zugrundelegung der Corona-Oster-Beschlüsse gilt, dass – vorbehaltlich der Umsetzung – sowohl der Gründonnerstag als auch der Karsamstag als arbeitsfreie Feiertage anzusehen sind. Dies mit der Folge, dass während dieser Zeit – wie bei sonstigen gesetzlichen Ruhetagen (wie z.B. Feiertagen oder Sonntagen) keine Pflicht zur Arbeitsleistung besteht und die vereinbarte Vergütung fortzuzahlen ist. Ebenfalls muss nicht extra Urlaub genommen werden, sondern der Arbeitnehmer bekommt einen weiteren freien Tag geschenkt. Eine Ausnahme besteht natürlich dann, wenn die Praxis / Gesundheitseinrichtung auch an einem Ruhetag geöffnet ist, wie z.B. während des Notdienstes, dazu gleich mehr.

Im Übrigen verweisen wir an dieser Stelle auf unseren Beitrag zum Thema „Sprechstunden auch an Sonn- und Feiertagen?

Was sagt das Arbeitszeitgesetz?

Nach § 9 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.  Unter dieses Verbot fällt jede Art von Beschäftigungen. Ausnahmen zur Sonn- und Feiertagsbeschäftigung enthält § 10 ArbZG. Danach dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 ArbZG beschäftigt werden bei beispielsweise Notdiensten (§ 10 Nr. 1 ArbZG) sowie in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen (§ 10 Abs. 3 ArbZG). Die Behandlung darf nicht aufschiebbar sein, damit ein solcher Ausnahmetatbestand für eine ambulante Praxis greifen kann.

Was bedeutet „Ruhetag“?

Im Gespräch ist, die freien Tage im Infektionsschutzgesetz festzuschreiben, damit die Länder diese bis kommende Woche in ihre Corona-Schutzverordnungen aufnehmen können. Laut Aussage der Bundesregierung sind die Regeln an diesen beiden Tagen mit denen an Sonn- und Feiertagen vergleichbar. Das würde bedeuten, dass die Unternehmen geschlossen bleiben.

Praxistipp + wie Sie am Ball bleiben?

Insgesamt bleibt abzuwarten, ob die Umsetzung einheitlich erfolgt oder ob die einzelnen Bundesländer unterschiedliche Regelungen und Anwendungspraktiken vorgeben. Auf Grund der Geschehnisse der letzten Monate besteht durchaus eine gewisse Wahrscheinlichkeit für Letzteres. Da ein Verstoß gegen das oben genannte Beschäftigungsverbot eine Ordnungswidrigkeit darstellt (§ 22 ArbZG), die mit einer Geldbuße bis zu € 15.000,00 geahndet werden kann, sollte rechtssicher gehandelt werden.

Und wie bleibe ich bei all dem Durcheinander rechtssicher am Ball?

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  • Arbeitsrecht
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  • Begleitung von Praxisabgabe / -übernahme und Nachfolgeprozessen
  • etc.

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