17. Januar 2019

Berücksichtigen Sie ihn schon? Der neue Mindestlohn beträgt seit dem 01.01.19 nun 9,19 €. Der Grund dafür steht in § 9 Abs. 1 Satz 2 MiLoG: Alle zwei Jahre hat die Mindestlohnkomission neu über Anpassungen der Höhe des Mindestlohns zu beschließen.

Bislang betrug der Mindestlohn noch 8,84 € pro Stunde, wir erleben damit bei dem ersten Anstieg seit 2017 eine Steigerung von ganzen 35 Cent. Das hat Auswirkungen, die Ihre Praxis dringend bedenken sollten, auch wenn Sie den Mindestlohn nun schon 4 komplette Jahre kennen und damit arbeiten. Noch immer ist nicht jeder Arbeitgeber in der Handhabung des MiLoG wirklich sicher, Grund genug, sich die wichtigsten Grundzüge nochmal ins Gedächtnis zu rufen.

Als Grundregel gilt: Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer haben ein Recht auf den Mindestlohn.
Ausgehend von dieser Regel gibt es im Anschluss eine Liste von Ausnahmen, die sie geistig abarbeiten können. Keinen Anspruch auf den Mindestlohn haben danach:

  1. Auszubildende,
  2. Praktikanten, die entweder
  3. ein Pflichtpraktikum absolvieren oder
  4. ein freiwilliges Praktikum zur Orientierung absolvieren, welches höchstes 3 Monate dauert
  5. Jugendliche unter 18 Jahren, sofern sie keine abgeschlossene Berufsausbildung haben,
  6. Langzeitarbeitslose innerhalb der ersten 6 Monate nach Ende ihrer Arbeitslosigkei
  7. BESONDERHEIT: Ebenfalls entfallen kann der Mindestlohn für Familienmitglieder, die lediglich aus enger Verbundenheit heraus und für ein kleines Taschengeld im Betrieb helfen (hier liegt kein echtes Arbeitsverhältnis vor), nicht aber für tatsächlich in den Betrieb eingebundene und weisungsgebundene Familienmitglieder (hier liegt ein Arbeitsverhältnis regelmäßig vor). Dieser Fall ist nicht untypisch, wenn auch sicherlich nicht die Regel. So oder so besteht für nahe Familienangehörige keine Dokumentationspflicht nach § 17 MiLoG (zur Dokumentationspflicht siehe unten). Dauerhaft empfehlenswert ist ein solches Modell zur Auffüllung von Engpässen jedoch nicht. Sollte Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner etwa hin und wieder für ein kleines Taschengeld aushelfen, erwachsen ihr oder ihm hieraus keine Rentenansprüche. Dieser Faktor wird oft außer Acht gelassen.

Zu beachten ist auch eine mögliche Weihnachtsgeldvereinbarung: Es ist nach dem MiLoG und einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht möglich, dem Arbeitnehmer 11 Monate im Jahr weniger als 9,19 € pro Stunde zu zahlen, im 12. Monat aber durch ein zusätzliches Bonusgehalt einen Jahresschnitt von 9,19 € pro Stunde zu verschaffen. Der Mindestlohn muss zwingend monatlich eingehalten werden. Es ist allerdings möglich, ein Weihnachtsgeld von vorne herein vertraglich über jeden Monat teilweise auszuzahlen. Kommen Sie nun auf 9,19 € pro Stunde für jeden Monat, bewegen Sie sich wieder in legalem Rahmen.

Zu beachten ist unbedingt auch die Dokumentationspflicht für geringfügig Beschäftigte nach § 17 MiLoG. Wer diese vernachlässigt kann mit empfindlichen Ordnungsgeldern belegt werden. Geringfügig beschäftigt sind unter anderem Minijobber auf 450 € Basis. Für diese ist Beginn, Dauer und Ende der Arbeitszeit zu dokumentieren, und zwar spätestens jeden 7. Arbeitstag. Diese Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren und auf Anfrage vorzulegen. Die Aufbewahrung sollte dabei nicht vernachlässigt werden, wer die Aufzeichnungen verloren hat ist dafür voll verantwortlich und kann den Nachweis eines ordnungsgemäßen Betriebs nicht führen.

Was müssen Sie ab diesem Jahr nun Neues bedenken?

Im Grunde genommen ändert sich nicht viel, allerdings müssen Sie die möglichen Arbeitszeiten Ihrer Angestellten neu ausrechnen, was durchaus Auswirkungen haben kann.

Bislang konnte eine 450 € Kraft bei einem Stundenlohn von 8,84 € jeden Monat 50,9 Stunden für Sie arbeiten. Mit dem neuen Mindestlohn von 9,19 € kann dieselbe Arbeitskraft nur noch 48,96 Stunden eingesetzt werden, also knapp 2 Stunden weniger. Verdient die oder der Angestellte sogar 1.500 €, entfallen pro Monat 7 Stunden. Haben Sie mehrere Arbeitskräfte auf 450 € Basis müssen Sie sich überlegen, wie Sie ihre Praxis über den Monat mit Personal ausstatten. Am leichtesten geht dies mit folgendem Tipp: Rechnen Sie Ihre Schichtpläne nach dem Juli 2019 aus. Dieser Monat hat in sämtlichen Bundesländern 23 Arbeitstage und damit mehr als jeder andere Monat. Kommen Sie hier auf einen guten Plan, sind die restlichen Monate gesichert.

Und noch etwas gilt es mit Blick in die Zukunft zu bedenken: Das erste Mal wurde eine zweistufige Erhöhung beschlossen, schon 2020 ändert sich der Mindestlohn erneut auf 9,35 €. Sofern es Ihnen möglich ist würde es sich also anbieten, 2020 gleich mitzuplanen. Das erspart letztlich Zeit und Nerven, denn was gemacht ist, ist gemacht.

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