15. Mai 2024

In der Gesundheitsbranche setzen viele Praxen auf ein Vergütungssystem, das neben einem festen Grundgehalt auch eine umsatzabhängige, variable Komponente beinhaltet. Dies betrifft nicht nur angestellte Ärzte und Zahnärzte, sondern oft auch zahnmedizinische Prophylaxeangestellte und Zahntechniker. Was viele Arbeitgeber jedoch übersehen, ist, dass die Umsatzbeteiligung rechtlich als Arbeitsentgelt gilt, welches auch während Urlaubszeiten und Krankheitsphasen berücksichtigt werden muss. Dies kann für Praxisinhaber unerwartet teuer werden und erfordert eine sorgfältige Planung und Kalkulation.

Anstellungstrends in medizinischen Praxen

Seit 2019 ist es für Vertragszahnärzte möglich, bis zu vier vollzeitbeschäftigte Zahnärzte anzustellen, was den Trend zur Anstellung gegenüber der eigenen Niederlassung verstärkt. Dieser Wandel erfordert auch ein Umdenken in der Gehaltsgestaltung. Aufgrund des spürbaren Fachkräftemangels sind attraktive Vergütungsmodelle gefragt, um qualifiziertes Personal nicht nur zu gewinnen, sondern auch langfristig zu binden. So ist die Umsatzbeteiligung ein beliebtes Instrument geworden, um Mitarbeiter zu motivieren und an die Praxis zu binden.

Vorsicht ist geboten

Trotz der Vorteile, die eine Umsatzbeteiligung mit sich bringt, birgt sie auch rechtliche Fallstricke. Die Vergütung ist direkt an die erbrachte Arbeitsleistung gekoppelt und wird daher auch während Urlaubs- oder Krankheitszeiten fällig. Praxisinhaber müssen daher nicht nur die Höhe der umsatzabhängigen Vergütung genau kalkulieren, sondern auch den damit verbundenen Verwaltungsaufwand berücksichtigen. Zudem muss transparent sichergestellt werden, dass die Umsätze korrekt ermittelt und die Beteiligungen entsprechend ausgezahlt werden.

Richtige Planung ist entscheidend

Praxisinhaber stehen vor der Herausforderung, ein Vergütungskonzept zu entwickeln, das sowohl betriebswirtschaftlich tragbar als auch motivierend für die Mitarbeiter ist. Dazu gehört, dass sie sich genau überlegen, welche Umsatzzahlen maßgeblich sind, wann und wie die Umsatzbeteiligung ausgezahlt wird und ob eine Umsatzschwelle vereinbart wird. Eine genaue Klärung dieser und weiterer Fragen ist essenziell, um nicht unbedacht finanzielle Risiken einzugehen und Streitigkeiten zu vermeiden.

Rechtliche Betrachtungen während des Urlaubs und der Krankheit

Es ist wichtig zu verstehen, dass die Umsatzbeteiligung auch während des Urlaubs oder bei Krankheit als Teil des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes berücksichtigt werden muss. Dies stößt oft auf Unverständnis, da Arbeitgeber annehmen könnten, dass ohne Erbringung der Arbeit keine Umsatzbeteiligung fällig sein sollte. Die rechtliche Lage sieht jedoch anders aus: Das Urlaubsrecht und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sind Ausnahmen von der Regel „Kein Lohn ohne Arbeit“.

Praxistipp

Die Einführung eines Vergütungsmodells mit Umsatzbeteiligung bietet viele Chancen, erfordert jedoch eine sorgfältige Planung und Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen. Arbeitgeber in der Gesundheitsbranche sollten sich umfassend informieren und rechtlichen Rat einholen, um sicherzustellen, dass das gewählte Vergütungssystem den gesetzlichen Anforderungen entspricht und sowohl für die Praxis als auch für die Mitarbeiter fair und transparent ist. Sprechen Sie uns gerne dazu an. Und mehr auch in unserem weiteren Blog unter: Kehrseite der Umsatzbeteiligung

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