14. April 2021

Die Gesetze werden während der Corona-Pandemie in Lichtgeschwindigkeit entworfen, überarbeitet und wieder rückgängig gemacht. Am gestrigen Dienstag traf es (wieder einmal) das Arbeitsrecht, genauer gesagt: es wurde die Änderung zur Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vorgestellt. Das Inkrafttreten, also die Veröffentlichung im Bundesanzeiger, ist für Ende April geplant.

Testpflicht für Arbeitgeber nach der Corona-Arbeitsschutzverordnung?

Die entscheidende Regelung findet sich in § 5 der Corona-ArbSchV, der lautet:

(1) Zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos hat der Arbeitgeber Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens einmal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten.

(2) Folgenden Beschäftigten hat der Arbeitgeber abweichend von Absatz 1 mindestens zwei Tests pro Kalenderwoche in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten:

  • den Beschäftigten, die vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind,
  • den Beschäftigten, die unter klimatischen Bedingungen in geschlossenen Räumen arbeiten, die eine Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 begünstigen,
  • den Beschäftigten in Betrieben, die personennahe Dienstleistungen anbieten, bei denen direkter Körperkontakt zu anderen Personen nicht vermieden werden kann,den Beschäftigten, die betriebsbedingt Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen ausüben, sofern die anderen Personen einen Mund-Nase-Schutz nicht tragen müssen, und
  • den Beschäftigten, die betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten.

(3) Nachweise über die Beschaffung von Tests nach Absatz 1 und Absatz 2 oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten sind vom Arbeitgeber vier Wochen aufzubewahren.

Nach Durchsicht der Regelung ist klar, dass eine Testpflicht für Arbeitgeber per se nicht besteht. Der Arbeitgeber wird allerdings verpflichtet, denjenigen Mitarbeitern, die nicht im Homeoffice tätig sind, mindestens einmal pro Woche einen COVID-Test anzubieten. Man könnte also sagen, es handelt sich um eine „Testanbietungspflicht“. Vielleicht schafft es dieses Wort ja sogar in die Kategorie als Unwort des Jahres.

In bestimmten Fällen ist das Anbieten von zwei Tests pro Woche verpflichtend. Diese Fälle sind in § 5 Abs. 2 Corona-ArbSchV aufgelistet.

In Arzt- bzw. Zahnarztpraxen sowie in sonstigen Gesundheitsunternehmen besteht häufig ein direkter Körperkontakt zu anderen Personen; insofern wäre hier – nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 Corona-ArbSchV – ein zweimal wöchentlich stattfindendes Testen notwendig. Etwas anderes gilt natürlich, wenn z.B. ausnahmslos Verwaltungstätigkeiten ohne Körperkontakt erledigt werden. Insofern muss der Arbeitgeber im Einzelfall prüfen, ob er einmal oder zweimal pro Woche Tests anbieten muss. Dem Unternehmer wird damit eine weitere gesetzliche Pflicht auferlegt, die er zu erfüllen hat.

Pflicht nach Corona-Arbeitsschutzverordnung entfällt im Homeoffice

Wenn ein Mitarbeiter im Homeoffice tätig ist, entfällt diese Pflicht. Hier wird man davon ausgehen müssen, dass diese Pflicht nur dann entfällt, wenn tatsächlich jeder Tag im Homeoffice verbracht wird.

Pflicht auch für Geimpfte?

Ob Geimpften auch Tests angeboten werden müssen, ist in der Verordnung nicht geregelt. Es gilt als wieder einmal: „schaun‘ wir mal.“

Praxistipp: Rechtssicher durch die Krise

Neben den dargestellten Punkten stellen sich viele weitere Fragen; wie z.B.:

Welche Tests müssen/ dürfen eigentlich angeboten werden?
Der Arbeitnehmer verweigert den Test, was ist zu tun?
Könnte der Arbeitgeber nicht einfach an das nächste Testzentrum verweisen?
usw.

Für all diese Fragen ist unsere MedizinanwälteFlat der perfekte Begleiter. Sprechen Sie uns einfach hierauf an unter

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