16. Mai 2023

Grundsätzlich gilt: Der einmal vereinbarte Dienstplan kann vom Chef nicht so einfach geändert werden. Die Freizeit der Mitarbeiteten ist zu respektieren. Bisher erachtete das Gericht eine Vorankündigungsfrist von vier Tagen für angemessen. Das gilt sowohl bei der kurzfristigen Änderung des Dienstplans als auch bei spontan angeordneten Überstunden.

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat im Fall eines Notfallsanitäters entschieden, dass keine Pflicht zur Entgegennahme dienstlicher Anrufe in der Freizeit besteht. Auch SMS und E-Mails des Arbeitgebenden müssen Arbeitnehmende in dieser Zeit nicht lesen. (Urt. v. 27.09.2022, Az. 1 Sa 39 öD/22). Es gilt das Recht auf Unerreichbarkeit.

Wie kam es zum Verfahren?

Der Kläger ist als Notfallsanitäter tätig. In der für ihn geltenden Betriebsvereinbarung gab es unter anderem Regelungen zur Aktualisierung des Dienstplans sowie zu konkreten und unkonkreten Springerdiensten. Er war danach verpflichtet, sich, wenn keine weitere Konkretisierung des Dienstes erfolgte, zu Dienstbeginn telefonisch um 7.30 Uhr seine Einsatzfähigkeit mitzuteilen. Über das Internet konnte er jederzeit den sich aktualisierenden Dienstplan einsehen.

Am 6.4.2021 endete der Dienst des Klägers um 19.00 Uhr. Nächster Arbeitstag war der 8.4.2021, für den ein solcher unkonkreter Springerdienst eingetragen war. Am 7.4.2021, dem freien Tag des Klägers teilte der beklagte Arbeitgeber dem Kläger, nachdem dieser telefonisch nicht erreichbar war, per SMS eine Dienstplanänderung für den folgenden Morgen mit und trug diese in den online einsehbaren Dienstplan ein. Der Kläger sollte danach seinen Dienst um 6.00 Uhr in einer Rettungswache vor Ort beginnen.

Der Kläger, der vortrug, die SMS nicht gelesen zu haben, meldete sich am 8.4.2021 erst um 7.30 Uhr telefonisch bei seinem Arbeitgeber und teilte seine Einsatzfähigkeit mit. Der Arbeitgeber bewertete den Tag als unentschuldigtes Fehlen, zog dem Kläger elf Stunden von seinem Arbeitszeitkonto ab und sprach eine Abmahnung aus. Hiergegen wehrte sich der Kläger mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht.

So urteilte das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein

Das zunächst zuständige Arbeitsgericht gab dem Arbeitgeber recht und war der Ansicht, der Kläger könne sich nicht darauf berufen, von der Dienstplanänderung keine Kenntnis gehabt zu haben. Er sei verpflichtet, sich nach dem Beginn seines Dienstes zu erkundigen. Die Abmahnung sei zu Recht erfolgt.

Das Landesarbeitsgericht sieht dies anders. Zwar kann auch eine kurzfristige Änderung des Dienstplans vom arbeitgeberseitigen Direktionsrecht umfasst sein, es ist jedoch auch am Arbeitgeber, für die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Arbeitnehmer Sorge zu tragen und diese gegebenenfalls auch zu beweisen. Ist dies nicht erfolgt, wird die Änderung auch nicht wirksam.

Der Kläger als Arbeitnehmer war nicht verpflichtet, während seiner Freizeit eine dienstliche SMS aufzurufen, um sich über seine Arbeitszeit zu informieren und damit zugleich seine Freizeit zu unterbrechen. Denn beim Lesen einer SMS, mit der der Arbeitgeber sein Direktionsrecht im Hinblick auf Zeit und Ort der Arbeitsausübung konkretisiert, handelt es sich rechtlich betrachtet um Arbeitszeit. Dem Kläger stand damit in seiner Freizeit das Recht auf Unerreichbarkeit zu. Er war also auch nicht verpflichtet, seinen Dienstplan während seiner Freizeit online zu kontrollieren.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und wird nun durch das Bundesarbeitsgericht überprüft.

Praxistipp

Arbeitgebende sollten die Freizeit ihrer Mitarbeitenden generell respektieren. Wird eine kurzfristige Änderung doch einmal nötig, scheitert eine Kontaktaufnahme mit dem Mitarbeitenden, liegt hierin keine Verfehlung des Mitarbeitenden. Es sollten mithin auch keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen daran geknüpft werden.

Kategorien
Newsletter
Wollen Sie unter den Ersten sein, die über aktuelle Entwicklungen im Gesundheitsrecht und der Gesundheitspolitik informiert werden?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.