19. März 2014

Mit erst kürzlich veröffentlichtem Urteil vom 29.10.2013 Az. S 25 R 2232/12 hat das Sozialgericht Dortmund entschieden, dass die Krankenpflege im Universitätsklinikum eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ist, auch wenn sie auf Honorarbasis ausgeübt wird. Entscheidend für die Einstufung sah das Gericht dabei die organisatorische Eingliederung der Pflegekräfte in die Klinikhierarchie an, die für eine abhängige Beschäftigung spreche.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Fachkrankenpflegerin aus Bochum mit dem Universitätsklinikum Essen eine Tätigkeit als Honorarkraft zu einem Stundensatz von brutto 45 Euro vereinbart. Auf der Basis dieser Vereinbarung arbeitete die Pflegerin regelmäßig von 7.00 bis 15.30 Uhr in dem Krankenhaus, überwiegend im Aufwachraum.

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ging im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens von einer abhängigen Beschäftigung aus und stellte die Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit fest. Die Fachkrankenpflegerin wehrte sich im Klagewege gegen diese Entscheidung.

Pflegekräfte und die Sozialversicherungspflicht

Das SG Dortmund sah die Auffassung des DRV jedoch als bestätigt an. Allein die Tätigkeit der Fachkrankenschwester auf einer Narkoseabteilung der Klinik reiche aus, um von einer organisatorischen Eingliederung in dem Betrieb auszugehen. Des Weiteren habe die Krankenschwester keine eigene Betriebsstätte unterhalten, vielmehr habe sie den Weisungen der Pflegeleitungen und der Ärzte folgen müssen und ihre Tätigkeit nach deren Anweisungen erbracht. Auch seien Arbeitsmittel und die Dienstkleidung von der Klinik gestellt worden und die Klägerin in das Patientenmanagement des Aufwachraums eingebunden gewesen.

Insgesamt sei die Fachkrankenpflegerin daher nicht als selbstständig tätig anzusehen, sondern in die Arbeitsorganisation der Klinik eingegliedert gewesen. So habe sie sich beispielsweise auch in den Dienstplan der Klinik eintragen. Keine maßgebliche Bedeutung maß das Gericht demgegenüber dem Umstand bei, dass der Honorarvertrag die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und ein Urlaubsgeld ausschließt.

 

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