15. Dezember 2023

Seit dem 07.12.2024 gibt es nun dauerhaft die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann dann ausgestellt werden, wenn keine Videosprechstunde möglich ist und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Voraussetzungen für telefonische Krankschreibung

Eine telefonische Krankschreibung ist möglich, wenn

  • die Patientin oder der Patient bereits in der jeweiligen Arztpraxis bekannt ist und
  • keine schwerwiegenden Symptome vorliegen, die eine unmittelbare persönliche Untersuchung erfordern.

Prozess der telefonischen Krankschreibung

Liegen die Voraussetzungen vor, kann die Ärztin oder der Arzt nach telefonischer Anamnese eine Erstbescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu 5 Kalendertage ausstellen. Für Folgebescheinigungen ist weiterhin die persönliche Vorstellung in der Praxis erforderlich.

Sollte die Erstbescheinigung bereits bei einem Praxisbesuch ausgestellt worden sein, können Feststellungen einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit hingegen auch telefonisch erfolgen.

Ein Anspruch der Versicherten auf eine Anamnese und Feststellung der Arbeitsunfähigkeit per Telefon besteht nicht. Besteht aus ärztlicher Sicht Bedarf, die Symptome durch eine persönliche Untersuchung abzuklären, hat die Ärztin oder der Arzt darauf hinzuweisen und gegebenenfalls die telefonische Krankschreibung zu verweigern.

Hintergrund: Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des G-BA

Geregelt wird das Ganze durch die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Darin sind die Regeln für die ärztliche Feststellung und Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit festgeschrieben. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist die Grundlage für den Anspruch gesetzlich Versicherter auf Entgeltfortzahlung oder Krankengeld. Gemäß der AU-RL darf die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Ausstellung der Bescheinigung grundsätzlich nur aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen: unmittelbar in der Praxis oder mittelbar per Videosprechstunde.

Im neuen § 4 Abs. 5a der AU-RL wird nun auch die telefonische Feststellung der Arbeitsunfähigkeit geregelt:

„Sofern die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer Videosprechstunde nicht möglich ist, kann diese bei Versicherten mit Erkrankungen, die keine schwere Symptomatik vorweisen, entsprechend der Vorgaben nach Absatz 5 auch nach telefonischer Anamnese mit der Maßgabe erfolgen, dass die erstmalige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit über einen Zeitraum von bis zu fünf Kalendertagen nicht hinausgehen soll. […].„

Arbeitgeber aufgepasst!

Der Beweiswert ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit ist immer wieder Gegenstand arbeitsgerichtlicher Auseinandersetzungen. Die Arbeitsgerichte sehen zunehmend den Beweiswert der Bescheinigungen als erschüttert an (mehr in unserem Blogbeitrag), mit der Folge, dass es an den Arbeitnehmern ist, eine tatsächliche Erkrankung auf anderem Wege nachzuweisen.

Arbeitgebern ist bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit ihrer Mitarbeitenden anzuraten, sich mit den Regeln der AU-RL auseinanderzusetzen und die vorgelegten Bescheinigungen genauer zu überprüfen. So ist beispielsweise eine rückwirkende Krankschreibung nur ausnahmsweise und auch nur bis zu 3 Tagen zulässig. Auch sollte eine Bescheinigung – wenn nicht eine besondere Erkrankung vorliegt – nicht mehr als zwei Wochen in die Zukunft reichen.

Sind die gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten, kann dies bereits den Beweiswert einer AU erschüttern und diese gegebenenfalls zu Recht zurückgewiesen werden. Bei Unsicherheiten über die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sollten Arbeitgeber rechtzeitig juristischen Rat einholen. Wir stehen Ihnen gerne für Unterstützung zur Verfügung.

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