11. November 2019

Um die Reihe an FAQ-Beiträgen zum Thema Arbeitsrecht fortzusetzen, sollen folgend Fragen zum Thema Kündigungen und Kündigungsschutz beantwortet werden.

1. Ist eine mündliche Kündigung wirksam?

Nein, § 623 BGB schreibt vor, dass die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen. Auch die elektronische Form ist ausgeschlossen.

2. Müssen Kündigungen im Kündigungsschreiben begründet sein?

Grundsätzlich muss das Kündigungsschreiben keinen Kündigungsgrund beinhalten. Anders ist dies unter anderem bei der Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses oder während einer Schwangerschaft.
In Fällen einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund sieht § 626 Abs. 2 S. 3 BGB vor, dass der Kündigende dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen muss.

3. Muss man den Arbeitnehmer vor einer Kündigung dreimal abmahnen?

Nein, der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer vor einer möglichen Kündigung nicht zwingend dreimal abgemahnt haben. Bei einer besonders schweren Pflichtverletzung des Arbeitnehmers besteht sogar die Möglichkeit, gänzlich ohne Abmahnung zu kündigen.

Liegt keine derart schwere Pflichtverletzung vor und möchte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgrund der Pflichtverletzung verhaltensbedingt kündigen, gibt es keine Regel, wie häufig zuvor abgemahnt worden sein muss. Hier kommt es auf den Einzelfall an. Eine Abmahnung muss allerdings in jedem Falle erfolgt sein.

4. Wann unterfällt ein Arbeitnehmer dem gesetzlichen Kündigungsschutzrecht?

Damit der Arbeitnehmer dem Schutz des gesetzlichen Kündigungsschutzrechts unterfällt, muss der Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) persönlich und sachlich eröffnet sein. Gemäß § 1 Abs. 1 KSchG muss das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung bereits länger als sechs Monate bestanden haben.

In sachlicher Hinsicht ist der Anwendungsbereich des KSchG in jedem Falle eröffnet, wenn in dem Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Eine Grenze von 5 Arbeitnehmern im Betrieb ist für solche Arbeitnehmer maßgeblich, die bereits am 31.03.2003 in einem Betrieb mit mehr als 5 regelmäßig Beschäftigten tätig waren. Der Kündigungsschutz bezieht sich dann auf alle Arbeitnehmer, die bereits zu diesem Zeitpunkt im Betrieb tätig waren. Zum jetzigen Kündigungszeitpunkt müssen immer noch 5 der sogenannten „Alt-Arbeitnehmer“ im Betrieb tätig sein, damit für sie das KSchG Anwendung findet.

Wird auch die Grenze von 5 Arbeitnehmern im Betrieb nicht überschritten, findet das KSchG in keinem Falle Anwendung. Bei der Bestimmung der Anzahl an Arbeitnehmern werden auch Teilzeitkräfte berücksichtigt. So wird beispielsweise ein Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden mit 0,5 berücksichtigt.

5. Können Arbeitgeber eine Kündigung einfach zurücknehmen?

Nein, Arbeitgeber sind nicht in der Lage, eine Kündigung einseitig zurückzunehmen. Die rechtliche Gestaltungswirkung der Kündigung wurde bereits mit deren Zugang herbeigeführt. Die Rücknahme kann also grundsätzlich nur bis zum Zugang der Kündigungserklärung erfolgen. Die Rücknahmeerklärung führt insbesondere nicht dazu, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien automatisch fortgesetzt wird. Es muss vielmehr eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen werden. Spricht der Arbeitgeber die Rücknahme der Kündigung aus, kann dies als Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verstanden werden, dem der Arbeitnehmer dann zustimmen kann.

6. Welche Personengruppen sind besonders vor Kündigungen geschützt?

Ein besonderer Kündigungsschutz besteht für bestimmte, besonders schutzbedürftige Arbeitnehmergruppen: Betriebsratsmitglieder, Auszubildende, schwerbehinderte Menschen, Schwangere, Mütter nach der Entbindung sowie Mütter und Väter in Elternzeit.

7. Muss die Kündigung gegengezeichnet werden?

Das Gerücht, dass Kündigungen erst zugegangen sind, wenn sie von der anderen Partei gegengezeichnet wurden, trifft nicht zu. Die reine schriftliche Kündigung ist ausreichend, muss allerdings zugegangen sein. Zugegangen ist es in aller Regel, wenn es in den allgemeinen Machtbereich des anderen gelangt ist und mit dessen Kenntnisnahme zu rechnen ist.

8. Kann man einem Arbeitnehmer kündigen, der krank oder im Urlaub ist?

Ja, einem Arbeitnehmer kann entgegen eines weit verbreiteten Irrtums auch gekündigt werden, wenn dieser krank ist oder sich aktuell im Urlaub befindet.

9. In welcher Frist kann sich ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung zur Wehr setzen?

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass die Kündigung nicht gerechtfertigt oder rechtsunwirksam ist, muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.

10. Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?

Ja, alle Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Eine Regelung hierzu findet sich in § 109 GewO. Differenziert wird hier zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Zeugnis. Ein einfaches enthält mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit; bei einem qualifizierten beziehen sich die Angaben darüber hinaus auch auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis. Das Zeugnis muss zudem klar und verständlich, wahrheitsgemäß und wohlwollend formuliert sein. Ist der Arbeitnehmer mit dem Zeugnis unzufrieden, kann er vom Arbeitgeber die Berichtigung verlangen.

Weitere Fragen?

Gerne vervollständigen und erweitern wir die Liste mit Antworten auf die häufigsten Fragen zum Thema Kündigungen. Wir freuen uns auf Kommentare und Mitteilung weiterer Fragen.

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