Das BSG hat Anfang Juni 2019 zwei Leiturteile zur Sozialversicherungspflicht von Honorarärzten in Krankenhäusern und Pflegepersonal in Pflegeeinrichtungen gefällt. Maßgebliche Frage beider Urteile ist die nach der Selbständigkeit von Honorarärzten und Pflegepersonal – die Sozialversicherungspflicht besteht bei jeder unselbständigen Tätigkeit.
Sozialversicherungspflicht von Honorarärzten in Krankenhäusern
Das BSG entschied mit Urteil vom 04.06.2019 (Az.: B 12 R 11/18 R als Leitfall), dass in einem Krankenhaus tätige Honorarärzte regelmäßig nicht als Selbständige anzusehen sind und demnach als Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht unterfallen. Dies ist allerdings stets im Einzelfall zu beurteilen. Maßgebliche Beurteilungskriterien sind dabei die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in den Arbeitsablauf des Krankenhauses. Bei der ärztlichen Tätigkeit ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung insbesondere nicht von vornherein wegen der besonderen Qualität der ärztlichen Heilkunde als Dienst „höherer Art“ ausgeschlossen. Vor allem bei Krankenhäusern besteht häufig ein hoher Grad an Arbeitsorganisation, in welchen auch Honorarärzte eingebunden sind.
Sozialversicherungspflicht von Pflegepersonal in Pflegeeinrichtungen
Ebenfalls sind Honorarpflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen regelmäßig nicht als Selbständige anzusehen, wie das BSG mit Urteil vom 07.06.2019 (Az.: B 12 R 7/18 R als Leitfall) entschied. Etwaige regulatorische Vorgaben hinsichtlich der Erbringung stationärer Pflegeleistungen oder das Heimrecht der Länder führen nicht automatisch zu einem sozialversicherungsrechtlichen Status von tätigen Pflegekräften. Regulatorische Vorgaben fallen aber bei der Beurteilung ins Gewicht. Ferner sind Pflegekräfte regelmäßig derart in die Organisations- und Weisungsstruktur stationärer Pflegeeinrichtungen eingebunden, dass sie in ihrer konkreten Tätigkeit keine unternehmerischen Freiheiten haben.
Auswirkungen auf die Praxis
Beide Urteile haben erhebliche Auswirkungen auf die Praxis. Eine selbständige Tätigkeit kann nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen gewichtiger Indizien angenommen werden. Etwaige Tätigkeiten müssen im Einzelfall auf Ihre Selbständigkeit bzw. den Grad der Eingliederung in die abhängige Arbeitsorganisation überprüft werden. Folge einer bisher falschen Beurteilung kann Vertragsanpassungen und Beitragsnachzahlungen zur Folge haben.