3. März 2022

Die hartnäckige Verweigerung eines nicht vollständig immunisierten Arbeitnehmers, einen nach der Corona Schutzverordnung erforderlichen Negativtestnachweis vorzulegen, rechtfertigt eine fristlose Kündigung. Dies hat das Arbeitsgericht Bielefeld mit Urteil vom 09.12.2021 entschieden.

Kein Negativtestnachweis und wiederholte Arbeitsunfähigkeit

Ein seit über 20 Jahren angestellter und für eine 17-jährige Tochter unterhaltspflichtiger Arbeitnehmer wurde von seinem Arbeitgeber fristlos gekündigt, nachdem er mehrfach die Vorlage eines Negativtestnachweis abgelehnt hatte.

Wie sich den ausführlichen Ausführungen des Bielfelder Gerichts entnehmen lässt, kehrte der Arbeitnehmer nach einem 2-wöchigen Urlaub im Sommer 2021 zurück zur Arbeit ohne den erforderlichen Negativnachweis vorzulegen. Konkret hierauf angesprochen begründete er seine Entscheidung damit, dass er gesund sei und daher keinen Nachweis erbringen werde. Der Arbeitgeber verweigert daraufhin die Arbeitsaufnahme, schickte den Arbeitnehmer nach Hause und erteilte noch am selben Tag eine schriftliche Abmahnung.

Am nächsten Tag ließ der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Es folgten weitere Folgebescheinigung zur Arbeitsunfähigkeit. Erst fast 1 Monat nach Ablauf der Arbeitsunfähigkeit erschien der Arbeitnehmer dann erneut zur Arbeit wieder ohne Vorlage eines Negativtestnachweises. Er betonte wieder, dass er sich nicht testen lasse und gesund sei. Der Arbeitgeber schickte den Arbeitnehmer daraufhin erneut nach Hause und mahnte ihn auch wiederholt mit Schreiben vom selben Tag mit deutlichem Hinweis darauf ab, dass bei Nichtvorlage mit einer Kündigung zu rechnen ist.

Abermals reichte der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein, den der Arbeitgeber vom MDK auch überprüfen ließ. Das MDK bestätigte letztlich eine Arbeitsunfähigkeit. Nach Ablauf der Arbeitsunfähigkeit kehrte der Arbeitnehmer wieder an die Arbeitsstelle zurück und legte diesmal einen Negativnachweis von einer nicht zertifizierten Person vor. Im Verlauf des Tages erfolgte ein Gespräch über die Zweifelhaftigkeit des Testnachweises mit dem Ergebnis, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wiederum für diesen und den Folgetag freistellte.

An dem hierauf folgenden Tag erschien der Arbeitnehmer dann unter Vorlage eines zertifizierten Attests einer Apotheke zur Arbeit. Der Arbeitgeber bestand allerdings darauf, dass der Arbeitnehmer freigestellt bleibt und leitete unter ausführlicher Begründung ein Anhörungsverfahren zur beabsichtigten Kündigung beim Betriebsrat ein. Der Betriebsrat lehnte die Kündigung zwar ab, die Beklagte kündigte gleichwohl fristlos, hilfsweise ordnungsgemäß zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Bielefeld auch zu Recht.

Fristlose Kündigung zulässig

Das Arbeitsgericht begründete seine Entscheidung für die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung damit, dass der Arbeitnehmer sich hartnäckig weigerte, seinen Testnachweis zu erbringen und damit gegen seine arbeitsschutzrechtlichen und arbeitsrechtlichen Pflichten verstößt. Der Arbeitgeber hat das Verhalten zweimal einschlägig abgemahnt und gleichwohl legte der Arbeitnehmer zunächst keinen Testnachweis und schließlich nur einen Nachweis einer nicht zertifizierten Stelle vor, deren Umstände insgesamt sehr zweifelhaft waren.

Das Gericht unterstellt dem Arbeitnehmer zudem, seine Arbeitsunfähigkeiten erschlichen zu haben. Es bezweifelt insofern auch die Beurteilung des MDK und auch deren Beweiswert, weil diese pandemiebedingt allenfalls auf einem Telefonat mit dem Arbeitnehmer beruht habe. Schließlich war der Umstand, dass der Arbeitnehmer ein „Fake-Attest“ vorlegte, Grund genug dafür, dass das Vertrauen in den Arbeitnehmer nachhaltig erschüttert war.

Die entgegenstehende Bewertung des Betriebsrates, die eine Kündigung ablehnte, war für das Gericht insofern ebenfalls nicht nachvollziehbar. Im Ergebnis attestiert das Gericht dem Arbeitnehmer in seinen Urteilsgründen eine bemerkenswert hohe kriminelle Energie mit denen er auf verschiedene Weise seine Interessen durchzusetzen versuchte, so dass auch in Anbetracht der Betriebszugehörigkeit und seiner Unterhaltsverpflichtung die Interessenabwägung nur zu seinen Lasten ausgehen konnte.

Praxistipp bei Verweigerung eines Negativtestnachweis

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Bielefeld zeigt, dass hartnäckige Verstöße von Arbeitnehmern gegen Nachweispflichten gegenüber ihren Arbeitgebern gemäß der Corona Schutzverordnung eine fristlose Kündigung rechtfertigen können. Ohne Zweifel muss ein Arbeitgeber in dieser Situation auch die formalen Anforderungen erfüllen und zunächst durch präzise und deutliche Abmahnungen entgegensteuern.

Dies war in diesem Fall auf vorbildliche Weise geschehen und der Arbeitnehmer hatte daher eindeutig zu hoch gepokert. Arbeitgeber sind daher gut beraten, sich frühzeitig rechtliche Unterstützung zu holen, wenn Arbeitnehmer gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, um im Fall der Fälle auch vor Gericht mit einer Kündigung Stand halten zu können.

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