18. Juni 2025

Der Wunsch nach Schönheitsoperationen ist weit verbreitet. Von Brustvergrößerungen über Nasenkorrekturen bis hin zu Facelifts gibt es eine Vielzahl an Eingriffen, die ohne medizinische Notwendigkeit vorgenommen werden. Dies führt zu der Frage, ob und unter welchen Bedingungen Ärzte eine Krankschreibung nach solchen Eingriffen ausstellen und Patienten diese ihren Arbeitgebern vorlegen dürfen. Dabei spielen rechtliche Vorgaben, insbesondere die Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie und das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), eine zentrale Rolle.

Rechtliche Grundlagen zur Krankschreibung

Die Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses legt den Rahmen fest, wann eine Krankschreibung gerechtfertigt ist und auf welchen medizinischen Befunden sie beruhen muss. Grundsätzlich darf eine Krankschreibung nur ausgestellt werden, wenn der Patient aufgrund seines gesundheitlichen Zustands nicht in der Lage ist, seine beruflichen Pflichten zu erfüllen. Wesentlich ist hierbei die tatsächliche und dokumentierte gesundheitliche Beeinträchtigung, die im Zuge eines Eingriffs entstanden ist. Insbesondere Schönheitsoperationen weisen oft keine medizinische Indikation auf und bergen die Herausforderung, sorgfältig zwischen Patientenwunsch und tatsächlicher Notwendigkeit zu differenzieren. Denn § 3 der Richtlinie legt eindeutig fest:

Arbeitsunfähigkeit liegt nicht vor bei kosmetischen und anderen Operationen ohne krankheitsbedingten Hintergrund

Entgeltfortzahlung gemäß EFZG

Nach § 3 Abs. 1 EFZG haben Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung, sofern sie aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig sind. Dieser Anspruch entfällt jedoch bei selbstverschuldeter Arbeitsunfähigkeit, wie es bei freiwilligen, nicht notwendigen Schönheitsoperationen der Fall sein kann. Arbeitgeber sind berechtigt, die Lohnfortzahlung zu verweigern, wenn der Eingriff aus persönlicher Motivation und nicht medizinischer Notwendigkeit durchgeführt wurde.

Eine unbegründete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Falle einer Schönheitsoperation darf also dem Arbeitgeber nicht mit der Absicht vorgelegt werden, eine ungerechtfertigte Lohnfortzahlung zu erwirken. Arbeitnehmer müssen sich hierfür Urlaub nehmen.

Für Privatärzte bedeutet dies, dass zwar grundsätzlich die fehlende Arbeitsfähigkeit attestiert werden darf, dann aber auch auf die nicht gegebene medizinische Notwendigkeit hingewiesen werden sollte.

Unterschiede zwischen Vertrags– und Privatärzten

Vertragsärzte müssen sich strikt an die Vorgaben der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses halten und ihre Krankschreibungen auf einer klar nachvollziehbaren medizinischen Grundlage ausstellen. Für Privatärzte gilt die Richtlinie nicht unmittelbar. Sie verfügen insoweit über mehr Flexibilität, sind aber ebenfalls gehalten, ihre Entscheidungen sorgfältig zu dokumentieren und eine fundierte medizinische Begründung für die Krankschreibung zu liefern. Dies ist entscheidend, um mögliche Missbrauchsverdachtsmomente zu vermeiden und die Seriosität der ausgestellten Bescheinigung zu gewährleisten.

Falsche Gesundheitszeugnisse

Die Ausstellung falscher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen stellt eine illegale Handlung dar, die strafrechtliche und berufsrechtliche Folgen für den Arzt mit sich bringen kann. Laut § 278 StGB können Ärzte, die bewusst falsche Gesundheitszeugnisseausstellen, mit einer Freiheitsoder Geldstrafe belegt werden. Für betroffene Arbeitnehmer, welche solche Bescheinigungen verwenden, können arbeitsrechtliche und ebenfalls strafrechtliche Konsequenzen sein, an denen ein wissentlich involvierter Arzt beteiligt sein kann. Ein Verlust der Approbation oder Zulassung kann zudem im Raum stehen, wenn aus dem Verhalten Unzuverlässigkeit und Ungeeignetheit deutlich werden.

Fazit

Die Krankschreibung nach Schönheitsoperationen erfordert eine präzise rechtliche und medizinische Bewertung. Vertragsärzte müssen sicherstellen, dass ihre Bescheinigungen die Anforderungen der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie erfüllen. Eine fundierte Dokumentation und Verständigung über die rechtlichen Konsequenzen einer falsch ausgestellten Bescheinigung sind unerlässlich, um sowohl den Patienten als auch die Integrität des Berufsstandes zu schützen. Letztlich müssen sowohl Vertrags- als auch Privatärzte achtsam und informiert handeln, um rechtliche und berufliche Risiken zu minimieren und im Sinne einer verantwortungsvollen medizinischen Praxis agieren.

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