Der Einsatz schwangerer und stillender Zahnärztinnen in der zahnärztlichen Praxis steht häufig im Fokus rechtlicher und gesundheitlicher Diskussionen. Dabei spielt die Frage nach einem generellen Beschäftigungsverbot am Behandlungsstuhl eine zentrale Rolle. Zunächst ist festzuhalten, dass eine pauschale Untersagung der beruflichen Tätigkeit schwangerer und stillender Zahnärztinnen am Behandlungsstuhl nach den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen und gesundheitlichen Erkenntnissen nicht zwingend erforderlich ist. Der Gesetzgeber sieht im Mutterschutzgesetz (MuSchG) konkrete Maßnahmen zum Schutz von schwangeren und stillenden Arbeitnehmerinnen vor. Ein generelles Beschäftigungsverbot wäre somit nur dann gerechtfertigt, wenn keine geeigneten Schutzmaßnahmen zur Abwendung potenzieller Gefahren vorhanden wären.
Grundlage des Beschäftigungsverbotes
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) bezweckt einerseits den Schutz von Schwangeren und Stillenden am Arbeitsplatz, soll gleichzeitig aber auch ihre berufliche Teilhabe ermöglichen. Die individuelle Gefährdungsbeurteilung nach § 10 MuSchG spielt dabei eine zentrale Rolle.
Arbeitgeber sind verpflichtet, für alle Arbeitsplätze Gefährdungsbeurteilungen vorzunehmen, um Risiken für schwangere oder stillende Frauen frühzeitig erkennen und minimieren zu können. Das Schlagwort hierzu ist die unverantwortbare Gefährdung. § 9 Abs. 2 MuSchG stellt dabei klar, dass eine unverantwortbare Gefährdung dann vorliegt, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung im Verhältnis zur erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht mehr hinnehmbar ist. Eine unverantwortbare Gefährdung gilt als ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber alle Vorgaben einhält, die aller Wahrscheinlichkeit nach dazu führen, dass die Gesundheit einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes nicht beeinträchtigt wird. Ein völliger Ausschluss jedes Risikos wird gerade nicht gefordert.
Gefährdungseinschätzung
Die Herausforderungen entstehen damit regelmäßig bei der Einschätzung der Gefahren im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung. In einer im März 2025 erfolgten Veröffentlichung der Zahnärztekammer Berlin hat sich der dortige Betriebsarzt Herr PD Dr. Dr. Gerber mit aktuellen Studien und Untersuchungen zur Exposition von Zahnärztinnen gegenüber schädlichen Stoffen in der Praxis beschäftigt und kommt zu dem Ergebnis, dass bei Einhaltung der üblichen Schutzmaßnahmen keine unverantwortbare Gefährdung besteht. Dies betrifft insbesondere den Umgang mit Amalgam/Quecksilber, der immer noch als eines der Hauptargumente für eine Begründung des Still-Beschäftigungsverbotes herangezogen wird. Technische und organisatorische Maßnahmen wie die Verwendung von Kapselmischgeräten und effektive Absaugungssysteme stellen sicher, dass Arbeitsplatzgrenzwerte zuverlässig eingehalten werden.
Auch hinsichtlich der Exposition gegenüber Biostoffen, wie HIV und Hepatitisviren, zeigt sich, dass die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Infektion mit geeigneten Schutzmaßnahmen derart gering ist, dass eine unverantwortbare Gefährdung nicht mehr angenommen werden kann.
Mit Hinweis auf eine Studie der Charité aus dem Jahr 2020 stellt Gerber fest, dass bei Anwendung von hochvolumigen Absauggeräten keine signifikant höheren Aerosolkonzentrationen im Vergleich zur Hintergrundbelastung entstehen. Dies reduziert also auch das Infektionsrisiko durch aerogene Erkrankungen erheblich.
Fazit zum Beschäftigungsverbot
Die Durchführung umfassender Gefährdungsbeurteilungen nach den aktuellen Standards und die Implementierung technischer und organisatorischer Schutzmaßnahmen ermöglichen es, schwangere und stillende Zahnärztinnen ohne pauschales Beschäftigungsverbot am Behandlungsstuhl weiterzubeschäftigen. Eine Gefährdung insbesondere für stillende Zahnärztinnen besteht, unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen, nach aktuellem Wissensstand nicht. Dies fördert vor allem die berufliche Teilhabe junger Zahnärztinnen und verhindert unnötige berufliche Benachteiligungen aufgrund von Schwangerschaft und Stillzeit.