16. März 2020

Deutschland hat mit der CoVid-19 Epidemie zu kämpfen, die wegen der weltweiten Verbreitung schon als Pandemie bewertet wird. Mit der Schließung der Schulen und Kindergärten werden mittlerweile alle Lebens- und Geschäftsbereiche insbesondere das Arbeitsleben betroffen. Welche arbeitsrechtlichen Folgen ergeben sich für Praxisinhaber und Mitarbeiter aus der besonderen gesundheitlichen Gefahrenlage? Einige der an uns herangetragenen Fragen haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengestellt.

Wann haben die Praxismitarbeiter Anspruch auf Entgeltfortzahlung?

Praxisinhaber sind grundsätzlich weiter zur Entgeltzahlung verpflichtet, sofern der Mitarbeiter arbeitsfähig und arbeitsbereit ist. Dies gilt auch dann, wenn der Praxisinhaber bzw. Arbeitgeber seine Mitarbeiter aus Gründen nicht beschäftigen kann, die in seiner betrieblichen Sphäre liegen. Kommt es in Folge von CoVid-19 zu erheblichen Umsatzeinbußen, so dass der Arbeitgeber seine Praxis vorübergehend schließen muss, fällt dieses Risiko in die Sphäre des Arbeitgebers. Obwohl das Praxispersonal mangels Patienten keinerlei Arbeit nachkommen kann, muss es folglich weiterbezahlt werden.

Davon können oder sind im Arbeitsvertrag abweichende Regelungen getroffen werden/ worden, so dass stets im Einzelfall geprüft werden muss, ob eine Entgeltfortzahlung erfolgen muss oder nicht.

Kann der Arbeitgeber wegen CoVid-19 Kurzarbeit anordnen?

Kurzarbeit kann als Instrument dienen, um in Zeiten von wirtschaftlichen Schieflagen betriebsbedingte Kündigungen zu verhindern. Er kann dann angeordnet werden, wenn die Praxis nur eingeschränkt oder gar nicht arbeitsfähig ist, oder weil die Praxis auf Grund einer behördlichen Anordnung schließen muss, also ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt. Es müssen im jeweiligen Kalendermonat mindesten 1/3 der in der Praxis beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10% ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein. Zusätzlichen müssen zur Anordnung von Kurzarbeit die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sein und die betroffenen Arbeitnehmer dürfen von der Kurzarbeit nicht ausgeschlossen sein. Der Arbeitsausfall muss unter Wahrung der gesetzlichen Voraussetzungen stets der Agentur für Arbeit angezeigt werden.

Wie hoch ist der Anspruch auf Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer?

Kurzarbeitergeld wird entsprechend dem Arbeitslosengelt bezahlt und beträgt 67% bzw. 60% der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt. Kurzarbeit kann für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten von der zuständigen Agentur für Arbeit bewilligt werden. Der Zeitraum kann allerdings auf bis zu 24 Monate durch Rechtsverordnung verlängert werden, wenn besondere Umstände auf dem Arbeitsmarkt dies gebieten.

Corona-Virus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit.

Was gilt, wenn ein Tätigkeitsverbot wegen CoVid-19 ausgesprochen wird?

Wird gegen den Arbeitnehmer persönlich ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen, kann der Entgeltanspruch gegen den Arbeitgeber weiter fortbestehen. Im Falle dieses vorübergehenden, in der Person des Arbeitnehmers liegenden Verhinderungsgrund, kann der Arbeitgeber weiter zur Entgeltfortzahlung – trotz Wegfalls der Pflicht zur Arbeitsleistung – verpflichtet sein (§ 616 BGB). Wie lange der Arbeitgeber weiter zur Entgeltzahlung verpflichtet ist hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. § 616 BGB ist allerdings oftmals durch Einzel- oder Tarifvertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen und muss im Einzelfall geprüft werden.

In vielen Fällen greift entsprechend ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch nach § 56 Infektionsschutzgesetz, wenn Arbeitnehmer auf Anordnung des zuständigen Gesundheitsamtes ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen bekommen. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich in den ersten sechs Wochen nach dem Verdienstausfall und vom Beginn der siebten Woche an nach der Höhe des Krankengeldes.

Wichtig ist: der Arbeitgeber muss die Beträge weiterhin auszahlen, kann sie aber auf Antrag bei der zuständigen Behörde zurückfordern. Der Arbeitgeber fungiert in diesen Fällen als eine Art Auszahlstelle.

Besteht die Möglichkeit zu betriebsbedingten Kündigung?

Ob eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen werden kann, ist für jeden betrieblichen Praxiseinzelfall und für jeden Praxismitarbeiter gesondert zu prüfen. Eine pauschalierte Antwort ist hier nicht möglich. Denn es kommt unter anderem darauf an, ob die Regelungen zum Kündigungsschutz anwendbar sind.

Müssen Arbeitnehmer für die Betreuung Ihrer Kinder Urlaub nehmen?

Durch die aktuellen Schließungen von Kitas und Schulen stellt sich die Frage, wie Arbeitnehmer die Betreuung ihrer Kinder wahrnehmen können und ob sie Urlaub einreichen müssen.

Ist eine Kinderbetreuung auf Grund des Alters erforderlich, müssen Eltern zunächst versuchen, die Kinderbetreuung anderweitig sicherzustellen. Erst wenn eine anderweitige Betreuung nicht möglich ist, kann für den Arbeitnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht bestehen, weil die Arbeitserfüllung für den Mitarbeiter unzumutbar sein dürfte. Hier wird der Arbeitnehmer von der Pflicht zur Leistungserbringung frei. Nur unter engen Voraussetzungen kann in dieser Konstellation ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bestehen, welcher sich für eine verhältnismäßige Zeit aus § 616 BGB ergeben kann. § 616 BGB wird allerdings in zahlreichen Arbeitsverträgen abbedungen, so dass eine gesonderte Prüfung des jeweiligen Arbeitsvertrages erforderlich ist.

Da das Jahr erst angelaufen ist dürften viele Arbeitnehmer noch ausreichend Urlaubstage haben, um einige Tage zu überbrücken, um in dieser Zeit Urlaubsentgelt zu erhalten. Wichtig ist hier die offene Kommunikation zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, um gemeinsam Lösungsmodelle zu finden.

Weegn CoVid-19 verlange die kommenden Wochen nach kreativen arbeitsrechtlichen Lösungen

Die kommenden Wochen verlangen von allen Seiten höchstmögliche Flexibilität und das Zurückstecken der eigenen, persönlichen Belange zum Wohle der Gesellschaft. Das Arbeitsrecht bietet in Deutschland viele Modelle, um vorübergehend turbulente Arbeitsmärkte aufzufangen. Neben den aufgezeigten Aspekten kann ebenso über die Anordnung von Betriebsferien sowie den Abbau von Überstunden nachgedacht werden. Daneben haben wir gehört, dass das turnusmäßige Krankschreiben aktuell Praxisinhaber als Option überdenken. Hierzu gilt es einige Fallstricke zu beachten.

Sprechen Sie uns gerne an, damit wir gemeinsam Ihren Betrieb bestmöglich durch die Krise führen können; denn jetzt qualifiziertes Fachpersonal zu verlieren um in 6 Wochen erneut welches zu suchen ist keine Lösung.

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