9. Juli 2021

Dass digitales Arbeiten auch in Arzt- und Zahnarztpraxen funktioniert, haben wir bereits hier dargestellt. Forscher der Universität Stanford konnten in einem Versuch in einem Callcenter bei denjenigen Mitarbeitern, die im Homeoffice arbeiteten, sogar eine Produktivitätssteigerung um 13 % feststellen. In Anbetracht der Tatsache, dass im Januar 2021 24 %1 der Erwerbstätigen in Deutschland von zu Hause gearbeitet haben, stellt sich die Frage, wie es nach der Pandemie mit dieser Entwicklung weitergeht. Zum Vergleich: Vor der Pandemie waren es nur vier Prozent.

Gesetzlicher Anspruch auf Homeoffice?

Nach wie vor gilt: Die Frage, ob eine Tätigkeit im Homeoffice ausgeführt werden darf oder nicht, beruht auf einer freiwilligen Entscheidung des Praxisinhabers/ Arbeitgebers. Ein gesetzlich verankerter Anspruch auf eine Tätigkeit von zu Hause existiert nicht. Wenn die Entscheidung zu Gunsten der Telearbeit ausfällt, sollte der Arbeitgeber unbedingt eine entsprechende arbeitsvertragliche Vereinbarung schließen, in der Punkte wie Kostentragung, Ausstattung, Datenschutz und Anordnung und Beendigung des Homeoffice geregelt werden.

Aber während der Pandemie gilt doch etwas anderes?

Auch während der Pandemie gilt: Der Arbeitgeber entscheidet. Das Arbeitsgericht Siegburg hat diesbezüglich wie folgt entschieden:

 „Die Arbeitgeberin sei auch nicht etwa aus Gründen der Gleichbehandlung verpflichtet, dem Arbeitnehmer Tätigkeiten im Homeoffice zu ermöglichen.“

(Urteil vom 16.12.2020, Az.: 4 Ga 18/20)

Die seit dem 27.01.2021 (zunächst bis zum 15.03.2021 befristet geltende) SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) legte dem Arbeitgeber in § 2 Abs. 4 lediglich die Pflicht auf

„den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeit in deren Wohnung (Homeoffice) auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen“

Es handelte sich also um eine Anbietungspflicht.

In der am 25.06.2021 verkündeten und bis zum 10.09.2021 geltenden Corona-ArbSchV findet sich § 2 Abs. 4 nicht mehr wieder; vielmehr ist nur noch von einer Kontaktreduktion die Rede:

„Der Arbeitgeber hat alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren.“

Ob der Arbeitgeber Homeoffice anordnet oder andere Maßnahmen (wie Schichtsystem, Entlüftungskonzept etc.) ergreift, bleibt ihm überlassen.

Vor- und Nachteile der Telearbeit bzw. des Homeoffice

Einige Vorteile hatten wir hier bereits zusammengefasst. Natürlich ist nicht jede Tätigkeit im Homeoffice und gerade in der Gesundheitsbranche können digitale Lösungen nur unterstützend eingesetzt werden. Richtig eingesetzt, sparen sie allerdings viel Zeit und Geld und letztlich ist es nur eine Frage der Zeit, wann Operationen durch Roboter durchgeführt werden. In Anbetracht der eingangs erwähnten Produktivitätssteigerung ist es auch aus unternehmerischer Sicht sinnvoll, Homeoffice und digitales Arbeiten zu ermöglichen.

Freilich sind im Homeoffice ein erhöhtes Maß an Selbstdisziplin, Selbstständigkeit und ein besseres Zeitmanagement erforderlich. Andererseits muss der fehlende persönliche Kontakt und der ggfs. fehlende Informationsaustausch ausgeglichen werden; digitale Plattformen wie medikit oder Microsoft Teams ermöglichen dies. Insgesamt sollte ein gesundes Verhältnis von digitaler und analoger Arbeit gewährleistet sein und letztlich hängt es von der Branche ab, wie viel digital umgesetzt werden kann. Wir sehen in der Healthcare-Welt noch viel Luft nach oben.

1 Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

Mehr sehen: Medizinrecht mit Kopf

https://www.instagram.com/p/CRG3sC3K18Q/
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