9. Oktober 2017

Manche Dinge sind so selbstverständlich, dass man doch besser regelmäßig darauf hinweist: Wer Patientendaten an Dritte weiterleitet und damit gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis verstößt, darf fristlos gekündigt werden.

Kündigung wegen Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht

Das hatte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 11.11.2016 (12 Sa 22/16) ausdrücklich entschieden. Eine medizinische Fachangestellte in einer radiologischen Praxis hatte das Datenblatt einer Patientin mit dem Handy abfotografiert und dann an ihre Tochter über WhatsApp weitergeleitet mit dem Kommentar „Mal sehen, was die schon wieder hat.“ Die Patientin hatte zuvor den Termin abgesagt. Die Tochter der Angestellten hatte die Nachricht im Sportverein herumgezeigt, was auch der Vater der Patienten mitbekam, der sich dann in der Praxis beschwerte.

Nach Anhörung der Klägerin kündigt der Arbeitgeber fristlos

Nachdem der Radiologe von der Verschwiegenheitspflichtverletzung erfahren hatte, kam es zum Mitarbeitergespräch. Die Arzthelferin rechtfertigte ihr Fehlverhalten damit, dass sie nicht gewusst hätte, so sie solche Daten nicht an direkte Verwandte weiterleiten dürfe. Darüber hätte er sie nicht aufgeklärt. Ihre Fehlverhalten tue ihr allerdings leid. Dennoch kündigte ihr der Praxisinhaber.

Zu Recht, denn dieses Verhalten rechtfertigt die fristlose Kündigung der Arzthelferin. Und diese Kündigung ist auch ohne vorherige Abmahnung rechtmäßig. Für das vertrauensvolle Arzt-Patientenverhältnis ist das Einhalten der ärztlichen Schweigepflicht essentiell. Dies ist auch für die Praxismitarbeiter bindend. Aufgrund des Verhaltens der Angestellten war es der Praxis nicht mehr zumutbar, diese noch bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zu beschäftigen.

Kündigung wirksam – Unbefugte Weitergabe vertraulicher Daten

Die ärztliche Schweigepflicht ist das A und O im Arzt-Patientenverhältnis. Ein leichtsinniger Umgang mit Patientendaten ist nicht tolerabel. Gerade in der heutigen Zeit von WhatsApp, Facebook, Twitter und Co. können schnell mal Informationen in den Umkreis geraten, die dort absolut nichts zu suchen haben.

Auch wenn es eine Selbstverständlichkeit sein müsste, scheint das nicht immer klar zu sein. Präventiv hilft es, die Mitarbeiter zu sensibilisieren, klare Regeln über den Umgang mit Handy & Co. im Praxisalltag aufzustellen sowie Verschwiegenheitsklauseln im Arbeitsvertrag aufzunehmen. Wird trotzdem dagegen verstoßen, darf der Arbeitgeber ohne Umwege zur fristlosen Kündigung greifen.

Grundsätzlich: Wenn ein Arbeitnehmer gegen seine  Verschwiegenheitspflicht verstößt, kann die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wirksam ausgesprochen werden.

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