Die Kündigung von Mitarbeitenden der Praxis oder sonstigen Unternehmens ist nicht selten emotional belastend. Und nicht selten führt sie auch zu teuren, rechtlichen Auseinandersetzungen vor Gericht. Reicht ein gekündigter Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin eine Kündigungsschutzklage vor Gericht ein, sind Arbeitgebende oft besorgt und unsicher, wie sie reagieren sollen. Hier ist eine kurze Übersicht über den Ablauf und die Möglichkeiten im Kündigungsschutzverfahren, um Ruhe zu bewahren und die nächsten Schritte zu planen.
Die Klageerhebung
Nach dem neuen Nachweisgesetz muss im Arbeitsvertrag erklärt werden, wie Arbeitnehmer gegen eine Kündigung vorgehen können – durch eine Klage beim Arbeitsgericht. Innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung kann der oder die gekündigte Mitarbeitende Klage dagegen erheben. Nach Einreichung stellt das Gericht dem oder der Arbeitgebenden die Klage zu.
In der Regel enthält die Klage nur das Notwendigste. Der oder die Arbeitnehmende möchte damit feststellen lassen, dass das Arbeitsverhältnis trotz der Kündigung fortbesteht, und führt oft ganz allgemein fehlende Kündigungsgründe und eine fehlerhafte Sozialauswahl an. Eine detaillierte Einlassung dazu, warum er oder sie die Kündigung für fehlerhaft und unwirksam hält, ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht erforderlich.
Das Ziel und der Ablauf der Kündigungsschutzklage
Nachdem die Kündigung ausgesprochen wurde und die Kündigungsschutzklage eingegangen ist, besteht normalerweise kein ernsthaftes Interesse mehr, weiter zusammenzuarbeiten. Rechtlich zielt die Klage auf das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses und damit auch auf die Weiterbeschäftigung an. Tatsächlich verfolgt der oder die Klagende regelmäßig das Ziel, eine möglichst hohe Abfindung auszuhandeln.
Im Gütetermin schlägt das Gericht also oft eine Vergleichssumme vor. Die Höhe orientiert sich unter anderem an den Beschäftigungsjahren im jeweiligen Unternehmen oder der jeweiligen Praxis. Die Rechtmäßigkeit der Kündigung spielt hierbei häufig noch eine untergeordnete Rolle. Im Rahmen des gerichtlichen Mediationsbemühens soll meist das Arbeitsverhältnis final und endgültig abgewickelt und alle gegenseitigen Ansprüche daraus erledigt werden. Mit geregelt werden damit in einem gerichtlichen Vergleich auch offene Urlaubstage, Lohnforderungen, Zeugniserteilung und gegebenenfalls weitere Forderungen. Arbeitgebende sollten hierauf gut vorbereitet sein.
Einigen sich die Parteien, ist das Verfahren beendet. Wird kein Vergleich geschlossen, ist es an der Arbeitgeberseite schriftlich auf die Klage zu erwidern und die ausgesprochene Kündigung zu begründen und zu beweisen. Die Gegenseite wird dazu dann mit eigenen Beweisangeboten Stellung nehmen. Die gegensätzlichen Positionen werden je nach Komplexität der streitigen Positionen über mehrere Schriftsätze ausgetauscht. In einem oft mehrere Monate in der Zukunft liegenden Kammertermin wird dann vor Gericht streitig verhandelt. Je nach Lage des Sachverhalts werden Zeugen vernommen, Gutachten eingeholt und weitere Termine anberaumt.
Einigungsbereitschaft
Der Aufwand für den Gütetermin steht nicht immer in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum Einkommen des gekündigten Mitarbeiters. Dies gilt erst recht für den weiteren Verlauf des Verfahrens. Daher ist es ratsam, bereits bei Erhalt der Klageschrift eine Einschätzung der tatsächlichen Erfolgsaussichten und der finanziellen Auswirkungen zu erhalten.
Wenn ein erfahrener Anwalt zu dem Schluss kommt, dass eine Fortführung des Rechtsstreits wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, kann bereits vor dem ersten Gütetermin Kontakt zur Gegenseite aufgenommen werden. In vielen Fällen wird so eine außergerichtliche Einigung erzielt, was Zeit und Kosten spart.
Bestehen hingegen gute Erfolgsaussichten, können mit anwaltlicher Hilfe die anstehenden Termine bestmöglich vorbereitet werden, um den Verhandlungsaufwand gering zu halten. Ist die Rechtmäßigkeit der Kündigung nachgewiesen, wird das Gericht die Klage abweisen. Etwaige weitere Forderungen des oder der Gekündigten sind damit noch nicht geklärt und sollten, falls nicht parallel zu Verfahren bereits geschehen, im Auge behalten werden.
Praxistipp für Arbeitnehmer zur Kündigungsschutzklage
Eine Kündigungsschutzklage ist noch kein Drama und kommt aufgrund der kurzen Einreichungsfristen für die Arbeitnehmerseite häufig vor, bevor eine eigentlich angestrebte Einigung gefunden ist. Durch eine frühzeitige und professionelle Beratung können langwierige und teure Gerichtsverfahren vermieden oder verkürzt werden.
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