25. Februar 2019

Im Kern geht um die Möglichkeit der Behandlung unter ausschließlicher Nutzung von Telekommunikationsmitteln (Stichwort: Fernbehandlung) ohne Patientenkontakt. Der Wendepunkt war hier Mai 2018. Denn dort hat der Deutsche Ärztetag in Erfurt die Muster-Berufsordnung für Ärzte (§ 7 Abs. 4 MBO-Ä) neugefasst und die Möglichkeit einer medizinischen Fernbehandlung eröffnet; wir berichteten hier.

In Zuge dessen sprießen viele verschiedene Fernbehandlungskonzepte aus dem Boden. In der aktuellen Diskussion stößt man häufig auf die rein digitale Ausstellung (z.B. über Whatsapp) von AU-Bescheinigungen ohne persönlichen Arztkontakt.

Sprechen praktische Gründe gegen eine solche Online-AU? Eigentlich nein. Was kann es schöneres geben, als im Falle eines grippalen Infektes mit hohem Fieber das Bett nicht verlassen zu müssen? Eigentlich nichts. Eigentlich, weil viele Fragen ungeklärt sind.

Online AU-Bescheinigungen aus Patientensicht

Für den Patienten ist die Erlangung einer AU-Bescheinigung über eine App mit wenig Aufwand verbunden und zeitsparend. Sofern die AU über Whatsapp versendet wird, stellt sich für Patienten jedoch immer wieder das gleiches Dilemma:

Der Anbieter Whatsapp spricht zwar von einer Peer-to-Peer Verschlüsselung, welche WhatsApp auch tatsächlich hat. Man könnte also meinen, dass die Nutzung datenschutzkonform verläuft. Allerdings ist es so, dass die über Whatsapp versandte AU-Bescheinigung freilich über die amerikanischen Whatsapp-Server läuft. Was dort geschieht und wer die Daten theoretisch (oder praktisch) auslesen könnte, weiß niemand.

Solange dies dem Patienten bewusst ist, er darüber aufgeklärt wird und er sich in Kenntnis dessen für eine AU-Bescheinigung über Whatsapp entscheidet, ist (aus Sicht des Patienten) alles in bester Ordnung. Ein Haken bleibt: Ob der jeweilige Arbeitgeber oder die Krankenversicherer die Online-AU ohne weiteres akzeptieren, bleibt abzuwarten. Das Risiko trägt also erst einmal der Patient.

Aus der Sicht des Arztes ist die jeweilige regionale Berufsordnung entscheidend

Ob die Ausstellung von AU-Bescheinigungen über Whatsapp Konsequenzen für den Arzt hat, kommt u.a. darauf an, in welchem Bundesland dieser tätig ist.

Befindet sich der Arzt beispielsweise in Schleswig-Holstein, dem Bundesland, welches § 7 Abs. 4 MBO-Ä auf Landesebene sogar noch großzügiger gestaltet hat (dort wird die Möglichkeit einer Ferndiagnose nicht nur nicht auf den Einzelfall beschränkt, sondern der Arzt muss dazu auch nicht gesondert über die Nutzung des Mediums aufklären), wäre die Online-AU berufsrechtlich als im Grunde unbedenklich anzusehen.

Das Landgericht Darmstadt (NJW 1991, 757 (759)) hat einmal entschieden, dass ein Arzt „eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur dann ausstellen darf, wenn er sich mit der notwendigen Sorgfalt und in nachvollziehbarer, vertretbarer Weise seine ärztliche Überzeugung von dem Vorliegen der Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit verschafft hat“.

Solange der Arzt auch dies bei der Online-Ausstellung einer AU (z.B. Videobehandlung) beachtet, spricht auch insofern erst einmal nichts dagegen.

Aus Sicht des App-Entwicklers

Anders sieht dies aus Sicht des App-Entwicklers aus. Bei der Nutzung von Whatsapp stellt sich bereits das Problem, dass viele Stimmen (mit Recht!) gegen eine Nutzung von Whatsapp im geschäftlichen Verkehr plädieren. Durch den Datenschutz in Niedersachsen wird beispielsweise explizit von der Whatsapp Nutzung abgeraten und gewarnt. Eine rechtssichere Lösung ist Whatsapp daher nicht.

Der App-Entwickler und/ oder das medizinische Start Up Unternehmen sind daher gut beraten, die Nutzung über andere verschlüsselte Dienste oder eigenständige Server zu ermöglichen.

Fazit

Der Digitalisierungsfortschritt wird die medizinische Versorgung der Patienten langfristig vereinfachen und möglicherweise auch verbessern. Die rechtlichen Regelungen werden dem aktuellen Stand der Technik nach und nach angepasst, wenngleich freilich immer noch eine Vielzahl von Regulierungen die Gesundheitsbranche beherrschen. Um in der Gesundheitsbranche langfristig Fuß zu fassen und erfolgreich zu sein, ist es demnach erforderlich, die rechtlichen Rahmenbedingungen frühzeitig zu kennen.

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