Viele Kündigungsschutzprozesse werden mit der Zahlung einer Abfindung vergleichsweise beendet. Zur Erinnerung: Das Kündigungsschutzgesetz ist immer dann anwendbar, wenn regelmäßig mehr als 10 (Vollzeit-)Beschäftige in der Praxis tätig sind. Doch auch in Aufhebungsverträgen werden mitunter Abfindungszahlungen vereinbart.
Auf Seiten der Arbeitgeber besteht hier erfahrungsgemäß eine große Unsicherheit, wie mit einer Abfindungszahlung rechtlich und steuerrechtlich richtig umzugehen ist. Wir fassen deshalb das Wichtigste für Sie zusammen.
Abfindung als Verlust für den Arbeitsplatz
Regelmäßig wird eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt. Diese Zahlung ist zunächst einmal regulär als Einkommen zu versteuern. Allerdings besteht mit der sog. Fünftel-Regelung (§§ 34,24 EstG) die Möglichkeit einer Begünstigung.
Lohnsteuer ja – Sozialversicherungsabgaben nein
Der Arbeitgeber haftet für die Abführung der Lohnsteuer. Auch eine Abfindungszahlung unterfällt der Einkommensteuer bzw. der Lohnsteuer. Die Lohnsteuer stellt eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer dar. Sozialabgaben, also Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung müssen allerdings nicht entrichtet werden.
Stolperfalle: Netto/ Brutto Auszahlung
Muss der Arbeitgeber eine Abfindungszahlung leisten, ist der Arbeitgeber gut beraten, keine Netto-Abfindung zu vereinbaren. Es sollte unbedingt eine Brutto-Abfindungszahlung vereinbart werden. Geschieht dies nicht, droht dem Arbeitgeber eine Nachzahlung der Lohnsteuer.
Arbeitgeber kann sich vor Steuernachzahlungen absichern
Besteht aufseiten des Arbeitgebers Unsicherheit nach der lohnsteuerrechtlichen Einordnung, hilft das Gesetz mit der sog. Anrufungsauskunft, § 42e EstG. Danach gilt:
„Das Betriebsstättenfinanzamt hat auf Anfrage eines Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Sind für einen Arbeitgeber mehrere Betriebsstättenfinanzämter zuständig, so erteilt das Finanzamt die Auskunft, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung (§ 10 der Abgabenordnung) des Arbeitgebers im Inland befindet. Ist dieses Finanzamt kein Betriebsstättenfinanzamt, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern befindet. In den Fällen der Sätze 2 und 3 hat der Arbeitgeber sämtliche Betriebsstättenfinanzämter, das Finanzamt der Geschäftsleitung und erforderlichenfalls die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern anzugeben sowie zu erklären, für welche Betriebsstätten die Auskunft von Bedeutung ist.“
Der Arbeitgeber kann sich also bei dem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt nach der richtigen lohnsteuerrechtlichen Einordnung erkundigen. Die Anfrage ist für den Arbeitgeber zudem kostenfrei und für das Lohnsteuerabzugsverfahren verbindlich. Auf diese Weise können böse Überraschungen vermieden werden.
Praxistipp
Wird eine Abfindungszahlung vereinbart, ist eine aufeinander abgestimmte rechtliche und steuerrechtliche Beratung und Begleitung wichtig, damit der Arbeitgeber vor Steuernachzahlungen geschützt wird. Wir helfen Ihnen gerne, und zwar sowohl rechtlich als auch steuerrechtlich, sprechen Sie uns einfach an.