24. Juli 2019

Viele Mitarbeiter in Praxen sind der Annahme, im Falle einer Krankschreibung das Haus bzw. die Wohnung nicht verlassen zu dürfen und haben Angst davor, bei Verlassen oder dem Nachgehen einer Freizeitaktivität vom Arbeitgeber oder einem direkten Vorgesetzten gesehen zu werden.

Tatsächlich ist der Arbeitnehmer in dem Zeitraum der Krankschreibung bzw. für die Dauer der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht gezwungen dauerhaft zu Hause zu bleiben – auch hierbei handelt es sich um einen hartnäckigen arbeitsrechtlichen Mythos.

Der Mitarbeiter darf das Haus verlassen, was auch beispielsweise zur Versorgung mit Essen oder Medikamenten zwingend erforderlich sein kann. Sofern es dem Heilungsprozess nicht zuwiderläuft, kann der Mitarbeiter auch Freizeitaktivitäten wahrnehmen.

Bundesarbeitsgericht zum gesundheitswidrigen Verhalten

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) führt dazu allgemein aus: Ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer muss sich so verhalten, dass er bald wieder gesund wird und an seinen Arbeitsplatz zurückkehren kann. Er hat alles zu unterlassen, was seine Genesung verzögern könnte. Er hat insoweit auf die schützenswerten Interessen des Arbeitgebers, die sich aus der Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung ergeben, Rücksicht zu nehmen. Eine schwerwiegende Verletzung dieser Rücksichtnahmepflicht kann eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund an sich rechtfertigen.

Ein pflichtwidriges Verhalten eines Arbeitnehmers kann vorliegen, wenn er bei bescheinigter Arbeitsunfähigkeit den Heilungserfolg durch gesundheitswidriges Verhalten gefährdet. Dies ist nicht nur der Fall, wenn er nebenher bei einem anderen Arbeitgeber arbeitet, sondern kann auch gegeben sein, wenn er Freizeitaktivitäten nachgeht, die mit der Arbeitsunfähigkeit nur schwer in Einklang zu bringen sind (BAG, 2 AZR 53/05).

Zulässigkeit von Freizeitaktivitäten

Die Zulässigkeit etwaiger Freizeitaktivitäten ist im Einzelfall zu beurteilen. So kann es die außerordentliche Kündigung eines wegen Hirnhautentzündung krankgeschriebenen Arztes rechtfertigen, wenn dieser im Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit einen Skiurlaub macht und sich an einem Skikurs beteiligt (zum Sachverhalt siehe BAG, 2 ARZ 53/05). Auch ist eine außerordentliche Kündigung, sogar ohne vorherige Abmahnung, zulässig, wenn ein wegen Grippe arbeitsunfähiger Mitarbeiter bei minus 5 Grad Celsius an einer Faschingsveranstaltung im Freien teilnimmt (zum Sachverhalt siehe LAG Nürnberg, 7 Sa 498/13). Hingegen kann es erlaubt sein, bei Arbeitsunfähigkeit wegen grippalen Infekts mehrfach ein Fitness-Studio aufzusuchen und leichtere Übungen auszuführen, zum Beispiel gegen Nackenverspannungen, die die Genesung fördern (zum Sachverhalt siehe LAG Köln, 9 Sa 1581/10).

Der Praxistipp

Sollten Sie unsicher sein, wie Sie mit Ihrem Mitarbeiter umgehen sollen, weil er während der Krankschreibung möglicherweise gesundheitswidriges Verhalten an den Tag legt, dann rufen Sie an, bevor Sie sich an den Mitarbeiter wenden. Denn all zu häufig, das wissen wir aus unserer Beraterpraxis, ist das Verhalten während einer Krankheit nur der Tropfen, der das Fass zum Überlaufen bringt. Tatsächlich liegen die Herausforderungen mit dem Mitarbeiter an einer anderen Stelle.

Wir stehen Ihnen jederzeit für konkrete Fragestellungen zum Verhalten Ihrer Mitarbeiter zur Verfügung und beraten Sie – auch in anderen medizin- und arbeitsrechtlichen Themen – gerne.

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