11. März 2020

Das neuartige Virus CoVid-19 verändert unseren Arbeitsalltag und führt zu zahlreichen rechtlichen Fragestellungen. Sowohl das Infektionsschutzgesetz als auch arbeitsrechtliche Vorschriften müssen zwingend beachtet werden. Dazu treten täglich neuen Empfehlungen, die das Bundesministerium für Gesundheit ausspricht, um eine Pandemie zu verhindern. Wir möchten Sie daher aus aktuellem Anlass über die rechtlichen Auswirkungen von CoVid-19 informieren.

Wann habe ich die Pflicht Arbeitnehmer freizustellen?

Eine Pflicht zur Freistellung haben Sie erst dann, wenn sich dies aus Ihrer gesetzlichen Fürsorgepflichten als Arbeitgeber ergibt. Besteht der begründete Verdacht, dass sich ein Mitarbeiter infiziert hat, müssen Sie ihn von der Arbeit freistellen. In diesem Fall behält der Arbeitnehmer weiter seinen Vergütungsanspruch. Ein begründeter Verdachtsfall besteht bei Personen, die Symptome haben und sich vorher in einem Risikogebiet oder in Regionen mit gehäuften Corona-Virus-Infektionen aufgehalten haben.

Wichtig: Ihr arbeitsrechtliches Direktionsrecht geht nicht so weit, dass der Arbeitnehmer verpflichtet werden kann, sich ärztlich untersuchen zu lassen.

Was passiert, wenn sich ein Mitarbeiter der Praxis infiziert hat?

Wenn ein Mitarbeiter eine CoVid-19 Infektion nachgewiesen attestiert hat, wird er krankgeschrieben und den behandelnden Arzt trifft die Meldepflicht. Sie müssen in dem Fall nichts weiter tun. Anders als sonst, sind Mitarbeiter verpflichtet ihrem Arbeitgeber mitzuteilen, wenn Sie an CoVid-19 erkrankt sind. Infizierten Arbeitnehmern obliegt die Offenbarungspflicht, denn nur so können Maßnahmen zum Schutz von Kollegen getroffen werden.

Sobald dem Gesundheitsamt die Meldung über eine Virusinfektion vorliegt, wird es den Arbeitgeber informieren, um ggf. weitere Maßnahmen anzuordnen und zu klären, welche Schritte konkret notwendig sind. Damit geeignete Schutzmaßnahmen für Sie, Ihre Mitarbeiter und Ihre Patienten getroffen werden können, empfehlen wir eine enge Kooperation mit dem Gesundheitsamt.

Muss ich CoVid-19 infizierte Mitarbeiter weiter vergüten?

Ja. Ist Ihr Mitarbeiter krankgeschrieben hat er einen regulären Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen. Anders ist dies nur, wenn gegen den Mitarbeiter zugleich ein berufliches Tätigkeitsverbot angeordnet worden ist. Dann greift der infektionsrechtliche Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers infolge des Tätigkeitsverbotes. Er kann dann vom Staat in der Höhe seines Verdienstausfalles für die Dauer von sechs Wochen entschädigt werden. Dabei tritt der Arbeitgeber in Vorleistung und kann sich die ausgezahlten Beträge auf Antrag von der zuständigen Behörde erstatten lassen.

Wann darf meine Praxis von der Behörde geschlossen werden?

Die zuständige Behörde kann auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes Ihre Praxis schließen. Diese ultima ratio Maßnahme erfolgt erst dann, wenn die Behörde andere Maßnahmen, wie einzelne Beschäftigungsverbote oder Quarantäne Anordnungen für nicht mehr ausreichend erachtet. Die Anordnung ist sofort vollziehbar, so dass eine Klage keine aufschiebende Wirkung entfalten würde.

Muss ich meine Mitarbeiter bei einer behördlich angeordneten Schließung weiter vergüten?

Ja. Das Risiko einer behördlichen Schließung liegt in der betrieblichen Sphäre, so dass der Arbeitnehmer, sofern er arbeitsfähig und arbeitsbereit war, seinen Anspruch auf Entgeltzahlung nicht verliert. Der Arbeitgeber kann die ausgezahlten Beträge allerdings auf Antrag bei der zuständigen Behörde erstattet verlangen, § 56 Abs. 5 S. 2 IfSG. Die Anträge sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der Tätigkeit zu stellen.

Kann ich bei der Behörde meinen Praxisausfall geltend machen?

Ja. Ordnet die Behörde die Praxisschließung nach dem Infektionsschutzgesetz an, können Sie bei der zuständigen Stelle (je nach Region unterschiedlich) einen Antrag auf Entschädigung stellen. Die Entschädigungshöhe richtet sich nach ihrem konkreten Verdienstausfall, wobei Ihr Steuerbescheid als Berechnungsgrundlage dient. Haben Sie sonstige Betriebsausgaben, können diese „in angemessenem Umfang“ ebenso bei der Behörde geltend gemacht werden.

Wie gehe ich bei Verdacht von CoVid-19 infizierten Patienten richtig vor?

Sucht ein Patient Ihre Praxis direkt auf, ohne sich vorher telefonisch anzukündigen, sollte abgeklärt werden, welche Symptome erzeigt und ob er sich in einem Risikogebiet aufgehalten hat bzw. Kontakt zu infizierten Personen hatte. Der Patient sollte in ein Isolierzimmer gebracht werden und mit einer Schutzmaske versorgt werden. Die Untersuchung selber erfolgt nur unter besonderen Schutzvorkehrungen (FFP2-Maske, Handschuhe, Schutzbrille etc.). Wird bei dem Patienten das Virus diagnostiziert, hat innerhalb von 24h eine Meldung an das Gesundheitsamt zu erfolgen unter Nennung der persönlichen Daten des Patienten.

Können Praxisausfälle noch kurzfristig versichert werden?

Ja. Es gibt auch Versicherungen, die Praxen noch kurzfristig gegen eine Betriebsschließung auf Grund des Infektionsschutzgesetzes versichern. Sprechen Sie uns dazu gerne an.

Fazit zu CoVid-19

Sprechen Sie uns gerne an, wenn sich für Ihre Praxis weitere rechtliche Fragestellungen ergeben.

Unser Fazit lautet, dass die konsequente Anwendung der Hygiene-Regeln wie sonst auch verfolgt werden sollten. Auf Grund der geringen Sterblichkeit in Deutschland von derzeit 0,17% der erkrankten Personen gilt es die Fakten mehr denn je zu beachten; die WHO hat derzeit noch keine Pandemie ausgerufen, so dass eine Panikmache weder der Sache nach gerecht ist noch hilft. Pragmatische Lösungen und ein angemessenes persönliches Verhalten können dazu beitragen, dass reflektierte Entscheidungen getroffen werden. Die Wirtschaft wird zu 50% von unserer inneren Haltung zum Marktgeschehen beherrscht. Diese innere Haltung sollten wir mit faktenbasierten Nachrichten bestärken und dazu gehört, dass aktuell in Deutschland 1139 Fälle auf über 80 Millionen Einwohner bekannt sind.

Stand 09.03.2020

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2 Antworten

  1. Sehr geehrte Damen und Herren, das sind sehr interessante Aussagen….Nur was passiert, wenn der Arzt Corona positiv ist und selber nicht arbieten kann und somit in Quarantäne ist? Muss er seine Mitarbeiter weiter bezahlen oder müssen sie Zwangsurlaub nehmen, Minusstunden schreiben?

  2. Das ist eine spannende Frage und hängt wie so oft von verschiedenen Umständen des Einzelfalls ab. Im Grunde muss man sich zu aller erst fragen, ob ohne Chef zumindest zeitweise noch Tätigkeiten in der Praxis ausgeübt werden können und auch sollten? Wenn ja, gibt es auch die Möglichkeit, dass die Praxis weiter betrieben werden könnte. Gibt es z.B. noch andere (angestellte) Ärzte, die Behandlungen zumindest teilweise übernehmen können? Die Praxismitarbeiter werden zudem wahrscheinlich alle Hände voll zu tun haben, um die Behandlungstermine des Chefs zu verschieben und hierfür die Patienten kontaktieren müssen. Hier spielen also viele Überlegungen und Aspekte eine Rolle, die auch in anderen plötzlichen Ausfallsituationen des Chefs von Bedeutung sind und je nach Praxisstruktur individuell zu beurteilen sind. Gerne beraten wir im Einzelfall.

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