5. Juni 2023

Wer eine ärztliche Krankschreibung vorzuweisen hat, ist krank und kann nicht arbeiten. Der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt ein hoher Beweiswert zu. Zweifel entstehen häufig dann, wenn die fehlende Arbeitsfähigkeit in zeitlichem Zusammenhang mit einer Konfliktsituation am Arbeitsplatz steht. Diese Zweifel haben im Streitfall auch rechtlich Konsequenzen.

Beweislage vor Gericht zur Krankschreibung

Kommt es zum Streit darüber, ob der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig ist und hat der Arbeitgeber das Gehalt für den streitigen Zeitraum einbehalten, muss der Arbeitnehmer den Lohn gerichtlich einklagen.

Mit der ärztlichen Krankschreibung beweist der Arbeitnehmer seine Erkrankung und damit gegebenenfalls auch den Anspruch auf Lohnfortzahlung. Diese Bescheinigung ist das gesetzlich vorgesehene Beweismittel. Dessen Beweiswert kann der Arbeitgeber allerdings erschüttern, wenn er tatsächliche Umstände darlegt und beweist, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit geben. Gelingt das dem Arbeitgeber, muss wiederum der Arbeitnehmer substantiiert darlegen und beweisen, dass er arbeitsunfähig war. Dieser Beweis muss dann beispielsweise durch Vernehmung des behandelnden Arztes nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht erfolgen und ist deutlich aufwendiger als die Vorlage einer ärztlichen Krankschreibung.

Begründete Zweifel an der Krankschreibung

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 8.9.2021 – 5 AZR 149/21) ist der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung jedenfalls dann erschüttert, wenn diese genau die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses nach der Kündigung des Arbeitnehmers abdeckt. In dem konkret entschiedenen Fall hatte die Klägerin selbst gekündigt und dabei eine Krankschreibung ab dem Kündigungstag bis zum Ende der einzuhaltenden Kündigungsfrist vorgelegt. Sie machte geltend, vor einem Burn-out gestanden zu haben und berief sich auf die ärztliche Krankschreibung. Dem Gericht genügte deren Beweiswert allein aufgrund der Umstände nicht.

Identischer Zeitraum allein reicht nicht

In einer aktuellen Entscheidung entschied das LAG Niedersachsen nun allerdings, dass das Zusammenfallen von Kündigungsfrist und Krankschreibung allein noch nicht genügt, um rechtlich relevante Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit zu begründen (Urt. v. 08.03.2023, Az.: 8 Sa 859/22).

In dem zu entscheidenden Fall hatte sich der Arbeitnehmer mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung krankgemeldet. Einen Tag später ging ihm die Kündigung zu. Mit weiteren Bescheinigungen wies er die Arbeitsunfähigkeit bis exakt zum Ende des Arbeitsverhältnisses aus. Der beklagte Arbeitgeber bezweifelte die Erkrankung und verweigerte die Lohnfortzahlung.

Das LAG gab dem Kläger trotz der zeitlichen Koinzidenz recht, denn die Krankschreibung war der Kündigung zeitlich vorausgegangen. Der Arbeitnehmer konnte also nicht erst durch die Kündigung zur Krankmeldung motiviert worden sein. Auch dass es insgesamt drei Bescheinigungen über die auch dargelegten Erkrankungen und nicht eine einzige, die exakt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses datierte, gegeben habe, stärkte nach Ansicht des Gerichts die Glaubwürdigkeit der Bescheinigung. Daran änderte nicht einmal die Tatsache etwas, dass der Kläger schon einen Tag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses wieder arbeitsfähig war und bei seiner neuen Arbeitsstelle begonnen hatte zu arbeiten.

Praxistipp zur Krankschreibung

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt daher abzuwarten, ob und wie das Bundesarbeitsgericht den Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen weiter entwickeln wird.

Für ausstellende Ärzte von Krankschreibungen gilt weiterhin, dass Gefälligkeitsatteste unbedingt unterlassen werden sollten. Für diese steht nämlich schlimmstenfalls die eigene Approbation auf dem Spiel.

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