Kann ein Arbeitgeber mit einem Arzt in Weiterbildung vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis frühestens zum Ablauf der Weiterbildungszeit gekündigt werden kann? Damit hatte sich das LAG Baden-Württemberg zu befassen (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.2021, 1 Sa 12/21).
In der Sache ging es um einen MVZ-Betreiber und eine angestellte Ärztin. Diese war ab Februar 2016 im Rahmen der Facharztweiterbildung im MVZ tätig. Im Januar 2018 kündigte sie dann aus familiären Gründen das Arbeitsverhältnis zum Ende Februar 2018. Der MVZ-Betreiber hielt die Kündigung für unzulässig. Immerhin war im vorformulierten Arbeitsvertrag vereinbart gewesen, dass das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit nur zum Juli 2019 gekündigt werden könne. Ab Beginn des Arbeitsverhältnisses betrug der Zeitraum bis zur möglichen Kündigung somit insgesamt 42 Monate, nach Ablauf der Probezeit 37 Monate. Die ordentliche Kündigung war damit ausgeschlossen. Für den Fall der vertragswidrigen Lösung vom Arbeitsverhältnis war eine Vertragsstrafe von drei Bruttomonatsgehälter vorgesehen. Weil der Arbeitgeber der Ärztin das anteilige Gehalt für Februar 2018 nicht zahlte, klagte die Ärztin auf Zahlung. Der Arbeitgeber erhob Widerklage auf Zahlung der Vertragsstrafe.
Wenig überraschend verurteilte das Gericht den Arbeitgeber auf Zahlung des ausstehenden Lohns und wies gleichzeitig die Widerklage ab. Nach Aufassung des Gerichts ist der Ausschluss der Kündigung für die gesamte Weiterbildungszeit eine unangemessene Benachteiligung und daher unwirksam. Die vereinbarte Regelung geht weit über die gesetzlichen sowie die tariflichen Kündigungsfristen von Ärzten hinaus. Dadurch wird es einem Arbeitnehmer erheblich erschwert, den Arbeitsplatz zu wechseln, selbst wenn man mit der Weiterbildung bei dem Arbeitgeber unzufrieden ist.
Praxistipp zur arbeitsvertraglichen Gestaltung „Weiterbildungszeit“
Bisher ist noch nicht höchstrichterlich entschieden, ob in einem ärztlichen Weiterbildungsverhältnis der Ausschluss der ordentlichen Kündigungsfrist befristet vereinbart werden darf. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.
Wir halten es tatsächlich nicht für notwendig, für eine ärztliche Weiterbildungszeit einen solchen Ausschluss von Kündigungsfristen vorzusehen und sehen weder für den Arbeitnehmer noch den Arbeitgeber relevante Vorteile. Betroffene Arbeitnehmer sollten sich in so einem Fall also nicht abschrecken lassen und im Falle des Kündigungswunsches nach den gesetzlichen Regeln kündigen. Auf Arbeitgeberseite kann nur geraten werden, bei der Gestaltung von Arbeitsverhältnissen stets Augenmaß zu wahren, insbesondere den Sinn und Zweck von bestimmten Regelungen vorab kritisch zu hinterfragen und vorab arbeitsrechtlichen Rat einzuholen.