27. Mai 2021

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 21.01.2021 (5 Sa 667/20) entschieden, dass die Verletzung von Unterrichtungspflichten einer Arzthelferin hinsichtlich einer potentiell lebensbedrohlichen Lage einer Patientin eine Pflichtverletzung darstellt und damit ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sein kann. Gleichzeitig betonte das Gericht, dass der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung gleichwohl unverhältnismäßig ist, wenn eine Abmahnung ausgereicht hätte, um eine Verhaltensänderung bei der Arbeitnehmerin zu bewirken und damit weitere Pflichtverletzungen zu verhindern.

Der Fall

Der konkrete Fall betraf eine Fachkrankenschwester für Dialyse und Nephrologie. Sie klagte gegen die von ihrer Arbeitgeberin ausgesprochene außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Hintergrund der Kündigung war, dass die Klägerin bei einer Dialyse-Patientin den Kaliumwert im Blut mittels eines Blutgasanalysegeräts gemessen hatte, dieser mit 8,11 mmol/l deutlich erhöht war, die Klägerin allerdings die zu dem Zeitpunkt diensthabende Ärztin und Geschäftsführerin der Beklagten hierüber nicht informierte. Wegen eines technischen Defekts wurde der Wert auch nicht in die elektronische Patientenakte übernommen.

Erst bei einer routinemäßigen Visite am selben Abend erfuhr die Ärztin von der Patientin selbst von dem gemessenen Wert am Nachmittag. Daraufhin wurde erneut der Kaliumwert bestimmt, der dann wieder im Normalbereich lag. Erst später am Abend um 21:10 Uhr berichtete die Arzthelferin der diensthabenden Ärztin von dem gemessenen hohen Wert. Nach erfolgter schriftlicher Anhörung kündigte ihr die Beklagte fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis.

Das erstinstanzliche Arbeitsgericht hielt die fristlose Kündigung nicht für gerechtfertigt, allerdings die ordentliche Kündigung, denn das Unterlassen der Weitergabe des erhöhten Kaliumwerts an die diensthabende Ärztin sei eine gravierende Pflichtverletzung der Arzthelferin. Bei potentiell lebensgefährlichen Werten sei die Grenze überschritten, bei der eine Arzthelferin ohne Hinzuziehung des Arztes über notwendige Maßnahmen entscheiden dürfe. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über die ordentliche Kündigungsfrist hinaus sei der Beklagten daher nicht zuzumuten.

LAG: Pflichtverletzung der Arzthelferin ja – Kündigung nein

Auch das LAG vertrat die Auffassung, dass die Gesundheit oder das Leben eines Patienten gefährdende Fehlleistungen einer Arzthelferin, der ärztliche Aufgaben – unter der Verantwortung und Aufsicht eines Arztes – delegiert sind, an sich geeignet sind, einen wichtigen außerordentlichen Kündigungsgrund abzugeben:

„Die insoweit auch der Arzthelferin anvertraute Gesundheit des Patienten ist ein sehr hohes Gut und darf deshalb bei einer ärztlichen Behandlung keinen zusätzlichen vermeidbaren Risiken ausgesetzt werden. Selbst ein einziger, auf Unachtsamkeit beruhender Fehler kann die Gesundheit des Patienten und den Ruf der Arztpraxis schmälern….“

BAG, Urteil vom 31. Januar 1985, Urteil vom 31.01.1985

Letztlich lagen allerdings solche Umstände im konkreten Fall nicht vor. Nach den Feststellungen des Gerichts wurde seitens der Klägerin keine Maßnahmen eingeleitet, die ärztlich nicht verordnet waren und ein Risiko für die Patientin darstellten. Vielmehr lag die Pflichtverletzung allein darin, dass die Klägerin es unterlassen hatte, die Ärztin unverzüglich über die Werte zu unterrichten. Dies stellt eine Verletzung der vertraglichen Nebenpflicht aus § 241 Abs. 2 BGB dar. Danach ist jede Partei eines Arbeitsvertrages zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Vertragspartners verpflichtet. Ein Arbeitnehmer hat demnach seine Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie ihm dies unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden kann (BAG, Urteil vom 25. April 2018, 2 AZR 611/17).

Dazu gehört nach Auffassung des LAG auch die Pflicht des ärztlichen Hilfspersonal den diensthabenden Arzt im Falle der Messung eines Kaliumwertes, der an sich oder jedenfalls unter bestimmten hinzutretenden Umständen eine gesundheits- und lebensbedrohliche Lage indizieren kann, unverzüglich zu informieren. Dies gilt auch unabhängig von der eigenen Expertise des ärztlichen Hilfspersonal sowie unabhängig davon, ob bereits die richtigen Schritte seitens des Hilfspersonals eingeleitet wurden und ein Schaden überhaupt eingetreten ist:

„Die dem Arbeitgeber zumindest potenziell drohenden Folgen einer Schädigung des Patienten bedingen die arbeitsvertragliche Verpflichtung der Pflegekraft, den Arbeitgeber hiervon unverzüglich und nicht erst im Rahmen einer späteren Visite zu unterrichten. Das Ausmaß der potenziell drohenden negativen Folgen für die Interessen des Arbeitgebers geben dem Verstoß gegen diese Verpflichtung die Qualität eines an sich zur außerordentlichen Kündigung geeigneten Grundes.“

Trotz dieser Erwägungen scheiterte die Wirksamkeit der Kündigung letztlich daran, dass das Gericht die Kündigung für unverhältnismäßig hielt. Das Gericht ging davon aus, dass eine Abmahnung im vorliegenden Fall ausgereicht hätte, denn hierdurch wäre eine Verhaltensänderung der Klägerin zu erwarten gewesen.

Praxistipp

Die Gesundheit und das Leben anvertrauter Patienten ist ein sehr hohes Gut. Es gehört zur arbeitsvertraglichen Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag, dass das ärztliche Hilfspersonal den diensthabenden Arzt über potentiell lebensbedrohliche Blutwerte eines Patienten unverzüglich unterrichtet. Die Verletzung dieser Pflicht kann sogar einen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen. Gleichwohl reicht der Kündigungsgrund allein nicht, denn eine Kündigung muss auch immer verhältnismäßig sein. Dies ist dann nicht der Fall, wenn bereits mit einer Abmahnung erwartet werden kann, dass eine zukünftige Verhaltensänderung eintritt. Nur in Ausnahmefällen kann davon abgesehen werden. Der Fall des LAG Berlin-Brandenburg verdeutlicht insofern nochmal, dass selbst bei berechtigten Gründen die Anforderungen an eine Kündigung sehr hoch sind. Eine Kündigung sollte daher stets sorgfältig vorbereitet sein, wenn sie vor Gericht Bestand haben soll. Möchte man einen jahrelangen Rechtsstreit vermeiden, sollte man von vorneherein versuchen, individuelle Lösungen zu finden. Hierzu lohnt es sich im Vorfeld anwaltlichen Rat einzuholen!

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Eine Antwort

  1. Danke für den interessanten Beitrag. Leider sind Fehler menschlich und kommen vor, gerade in dem stressigen Alltag im Krankenhaus oder Altenheim. Es sollte viel mehr Personal (z.B. FaGe Stellen und FaBe Stellen) eingesetzt werden – so könnten Fehler sicherlich vermieden werden.

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