Verbreitet sind Mitarbeiter der Auffassung, dem Chef sei es erst erlaubt, ab dem vierten Tag der Krankheit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) zu fordern. Auch hierbei handelt es sich um einen arbeitsrechtlichen Mythos – es steht im Ermessen des Praxisinhabers, ab wann er eine AU von seinem Mitarbeiter fordert.
§ 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)
§ 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG sieht vor, dass, sofern die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers länger als drei Kalendertage andauert, der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen hat.
§ 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG räumt dem Arbeitnehmer allerdings das Recht ein, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Insofern ist eine AU nicht zwingend immer erst ab dem vierten Tag der Krankheit vorzulegen. Vielmehr kann zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich vereinbart werden, dass bereits am dem ersten Tag der Krankheit ein Attest vorzulegen ist oder der Arbeitgeber kann dies vom Arbeitnehmer im Einzelfall fordern.
Entsprechend kann der Praxisinhaber über das Vorlageverlangen nach freiem Ermessen entscheiden. Er hat die Aufforderung weder zu begründen noch muss es Anlass für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Mitarbeiters geben. Allerdings gelten allgemeine rechtliche Grenzen, sodass die Aufforderung beispielsweise nicht willkürlich erfolgen oder gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen darf.
Von Interesse ist die Krankmeldung ab dem ersten Tag, da der Unternehmen, die nicht mehr als 30 Mitarbeiter beschäftigen, die U1 – die Umlage für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – zahlen müssen. Die Krankenkassen erstatten im Gegenzug einen Teil der Lohnfortzahlung bei Krankheit. Wird ein Mitarbeiter krank, stellt der Unternehmer bzw. sein Steuerberater/ Lohnabrechner einen Antrag bei der Krankenkasse. Voraussetzung für eine Erstattung ist grundsätzlich die ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit. In vielen Unternehmen ist es allerdings nach wie vor üblich, für die ersten drei Tage Krankheit kein Attest vorzulegen. Auch deshalb kann es für kleinere Praxen bzw. Unternehmen von Interesse sein, die Krankmeldung nicht erst am 4 Tag anzufordern.
Unser Tipp an Sie
Sie haben als Arbeitgeber die Möglichkeit eine AU im Einzelfall zu fordern oder eine Vorlagepflicht im Arbeitsvertrag zu vereinbaren. Gerne helfen wir Ihnen bei der Gestaltung des Arbeitsvertrags weiter, kontaktieren Sie uns.