1. November 2019

Urlaub muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur dann möglich, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Kommt es zu einer Übertragung des Urlaubs, muss der Urlaub grundsätzlich in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden,. So sieht es § 7 Abs. 3 BUrlG vor.

Wird der Urlaub nicht im Kalenderjahr oder im Übertragungszeitraum gewährt und genommen, verfällt er. Nach Rechtsprechung des BAG ist dafür allerdings ein ausdrücklicher Hinweis des Arbeitgebers erforderlich.

Urteil des BAG zum Urlaubsverfall

Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 19.02.2019 (Az.: 9 AZR 541/15), dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor Ablauf des möglichen Urlaubszeitraums in die Lage versetzen muss, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen. Wenn der Arbeitnehmer trotz dessen den Urlaub aus freien Stücken nicht nimmt, verfällt er.

Damit setzt das BAG die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union um. Die europäische Arbeitszeitrichtlinie sieht beim Arbeitgeber die Initiativlast für die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs. Entsprechend hat der Arbeitgeber „konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, dies zu tun“, so der Gerichtshof der Europäischen Union.

Praxistip

Wir raten Ihnen, rechtzeitig vor Ablauf des Kalenderjahres den Urlaubsbestand Ihrer Mitarbeiter zu überprüfen. Stellen Sie verbleibende Urlaubstage fest, weisen Sie Ihre Mitarbeiter schriftlich auf den Urlaubsanspruch hin und fordern sie entsprechend auf, den Urlaub vor Ablauf des Jahres zu beanspruchen. In dem Schreiben sollte der eindeutige und unmissverständliche Hinweis enthalten sein, dass der Urlaubsanspruch anderenfalls am Ende des Kalenderjahres oder mit Ablauf des Übertragungszeitraums erlischt.

Nur so kommt es im Anschluss zu einem Verfall des Urlaubsanspruchs.

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