12. Juni 2013

In unserem Blogbeitrag vom 10. Mai 2013 hatten wir bereits über die aktuellste BGH-Rechtsprechung zu Rezeptboni berichtet, in welcher der BGH Rx-Boni für bis zu drei Euro pro Rezept als zulässig erachtete. Dabei hatten die Richter allerdings darauf hingewiesen, dass die Frage der hier diskutierten sog. „Spürbarkeitsschwelle“ allein eine wettbewerbsrechtliche Fragestellung sei.

Dies zeigten die im Anschluss an die aktuellste BGH-Rechtsprechung ergangenen berufsgerichtlichen Entscheidungen des Bayerischen Landesberufsgericht für Heilberufe beim Oberlandesgericht München vom 13. Mai 2013, die nämlich urteilten, dass es aus berufsrechtlicher Sicht bei der Berufsrechtswidrigkeit bleibe: Boni, Rabatte & Co. dürften nicht mit der Einlösung von Rezepten verknüpft werden.

Nunmehr hat der Bundestag am 7. Juni 2013 in 2./3. Lesung das „Dritte Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften“ beschlossen und dabei u.a. das Verbot von Rabatten auf verschreibungspflichtige Medikamente ausgesprochen. Hierzu wird im Heilmittelwerbegesetz eine Klarstellung vorgenommen, um die „Einheitlichkeit der Rechtsordnung“ sicherzustellen, da die eingangs genannten Urteile zu den Rx-Boni bei der Abgabe von Arzneimitteln durch Apotheken zu erheblichen Diskussionen geführt hatten. Ein Verstoß gegen arzneimittelrechtliche Preisvorschriften liege nicht nur bei direkt gewährten Bar-Rabatten vor, sondern auch bei solchen Zu- oder Werbegaben in Form von geldwerten Rabatten, die erst zu einem späteren Zeitpunkt eingelöst werden könnten. Ein sachlicher Grund für eine Unterscheidung zwischen Bar-Rabatten und späteren geldwerten Rabatten sei nicht gegeben.

Am 5. Juli 2013 berät zu dem (allerdings nicht zustimmungspflichtigen) Gesetz noch der Bundesrat.

 

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