10. Mai 2011

Ein Apotheker in Niedersachsen soll neben seiner Hauptapotheke und den 3 erlaubten Filialen sechs weitere Apotheken -Filialen über Strohleute betrieben haben. Zumindest wird ihm das von der Staatsanwaltschaft Erfurt vorgeworfen.

Der Fall könnte wieder eine hitzige Diskussion um das umstrittene Mehrbesitzverbot (§ 1 Absatz 1, 2 Absatz 4 und 5 Apothekengesetz) entfachen. An sich hatte der Europäische Gerichtshof bereits 2009 entschieden, dass das Mehrbesitzverbot, ebenso wie das Fremdbesitzverbot, zulässig und mit europäischem Recht vereinbar ist. Begründet hatte der EuGH seine Entscheidung mit dem Schutz der Patienten. Dieser rechtfertige eine derartige Einschränkung der Berufsfreiheit. Der freiberufliche Apotheker solle nicht von reinen Gewinnerzielungsabsichten geleitet werden und die Arzneimittelsicherheit durch Vermeidung rein aus ökonomischen Gründen agierender Ketten: Doch ist die Aufhebung dieses Verbotes gleichwohl hier zu Lande noch immer ein Thema. Insbesondere in 2011, nachdem die Apotheker durch viele Änderungen, wie das seit Januar 2011 in Kraft getretene AMNOG, sich wirtschaftlich in die Enge gedrängt fühlen.

Mehrbsitzverbot bei Apotheken

Denn das Mehrbesitzverbot ist eine klare Beschneidung der grundgesetzlich gesicherten Berufsfreiheit. Der Apotheker, der mittlerweile schon allein zum Erhalt seiner Existenzgrundlage unternehmerisch denken und handeln muss, wird gerade hierin ausgebremst, indem ihm lediglich 3 Filialen neben seiner Hauptapotheke erlaubt sind.

Ein solches Mehrbesitzverbot gibt es in den meisten unserer Nachbarländer längst nicht mehr. Für viele lässt sich nicht erschließen, inwiefern der Schutz der Patienten mehr gefährdet sei, wenn der Apotheker anstatt 3 Filialen nun 4 oder 5 besitze. Sichergestellt ist schließlich, dass jede Apotheken, ob Haupt- oder Filialapotheke, von einem approbierten Apotheker geleitet wird.

Ohne eine Anpassung der Apotheken an den sich ständig wandelnden Gesundheitsmarkt, werden diese zunehmend wirtschaftliche Probleme bekommen.

Wettbewerb muss geschaffen werden!

An dem Leitbild des Bundesverfassungsgerichts aus 1964 (BVerfGE 17, 232) kann in der Form nicht mehr uneingeschränkt festgehalten werden. Denn langfristig werden die Auswirkungen nicht nur durch die bereits bestehenden Apotheken sichtbar, sondern vielmehr wird der Apothekerberuf für den qualifizierten Nachwuchs immer unattraktiver werden, mit der Folge, dass hier ein erheblicher Fachkräftemangel entsteht. Diese Entwicklung kann ebenfalls zu einer Gefährdung der Arzneimittelversorgung führen. Denn ähnlich wie bei den Ärzten, bestehen schon jetzt unterversorgte Gebiete im ländlichen Bereich.

Dieser Entwicklung wird durch die derzeitige Politik und die ausbleibende Liberalisierung des Apothekenrechts bedauerlicherweise wenig vorgebeugt. Es bleibt abzuwarten, ob das Mehrbesitzverbot in der Zukunft nicht doch noch gekippt wird.

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