Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem wegweisenden Urteil zentrale Fragen zur Zulässigkeit von Partnerverträgen zwischen Apotheken und Online-Marktplätzen wie DocMorris geklärt. Im Mittelpunkt standen dabei das Verbot des Rezeptmakelns gemäß § 11 Abs. 1a Apothekengesetz (ApoG) und die zulässigen Vergütungsmodelle für Apotheken.
Unzulässiges Rezeptmakeln und die Rolle der Vergütung
Ein zentrales Element des Urteils war die Frage, wann ein Fall des unzulässigen Rezeptmakelns vorliegt. Das Gericht stellte klar, dass Rezeptmakeln dann unzulässig ist, wenn ein Dritter Vorteile dafür fordert, sich versprechen lässt, annimmt oder gewährt, Rezepte zu sammeln, an Apotheken zu vermitteln oder weiterzuleiten. Wichtig ist hierbei ein schutzzweckrelevanter Zusammenhang zwischen der Tathandlung und dem Vorteil. Dieser ist gegeben, wenn die Art der Vorteilsgewährung geeignet ist, die freie Wahl der Apotheke durch die Versicherten oder die flächendeckende Medikamentenversorgung durch wohnortnahe Apotheken zu gefährden.
Bei der DocMorris-Partnervereinbarung spielt die monatliche Nutzungsgebühr eine wichtige Rolle. Der BGH entschied, dass eine monatliche Gebühr, die unabhängig von der Anzahl der Transaktionen oder dem Umsatz erhoben wird, grundsätzlich gegen eine verdeckte Erfolgsprovision spricht. Somit wird durch eine fixe Nutzungsgebühr normalerweise nicht gegen das Rezeptmakelverbot verstoßen, sofern keine Anhaltspunkte für eine überhöhte Vergütung vorliegen.
Dienstleistungen als Vermögenswert und ihre Vergütung
Der BGH stellte zudem fest, dass die Bereitstellung eines Internet-Marktplatzes für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel als überlassener Vermögenswert im Sinne des § 8 Satz 2 ApoG zu werten ist. Bemisst sich die von einer Apotheke gezahlte Vergütung dabei am Umsatz oder Gewinn, so ist diese nur dann unzulässig, wenn der Umsatz oder Gewinn der Apotheke zu einem wesentlichen Teil auf den über den Marktplatz getätigten Geschäften beruht. Dies war im vorliegenden Fall nicht ausreichend belegt.
Rechtsfolgen und weitere Klärungen
Das Urteil zu den Partnerverträgen erklärt die negative Feststellungsklage der Klägerin als unzulässig und hebt das Berufungsurteil teilweise auf. Die Klärung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der teilnehmenden Apotheken und der Frage, inwieweit deren wirtschaftliche Freiheit durch die Vertragsgestaltung beeinträchtigt wird, bleibt dem Berufungsgericht überlassen.
Mit diesem Urteil hat der BGH wichtige Richtlinien festgelegt, die sowohl für Apotheken als auch für Betreiber von Online-Marktplätzen gelten. Für Apothekerinnen und Apotheker bedeutet das: Genau hinschauen und überlegen, wie sie mit dieser Entwicklung umgehen.
Quellen:
- BGH, Urteil vom 06.03.2025 – I ZR 7/24
- § 11 Abs. 1a Apothekengesetz (ApoG)
- § 8 Satz 2 Apothekengesetz (ApoG)