Ein Apotheker, der in seiner Apotheke zur Advents- oder Vorweihnachtszeit einige Weihnachtsartikel, wie Organza-Tischdecken, Engel aus Metall und Filz, Keramiknikoläuse, Tee- und Windlichter, Plüschtiere u.ä. Dekorationsartikel verkauft und dafür neben anderen apothekenüblichen Waren in einem Prospekt wirbt, handelt nicht wettbewerbswidrig, wenn insgesamt festzustellen ist, dass der Verkauf der Weihnachtsdekoration keine ins Gewicht fallende eigenständige wirtschaftliche Bedeutung, sondern im wesentlichen nur Hilfsfunktionen hat.

Weihnachtsartikel Nebengeschäfte

Solche Nebengeschäfte, die nicht mit einer nachhaltigen Ausweitung des Sortiments auf apothekenfremde Waren verbunden sind, werden nach dem Gesetzeswortlaut von § 2 Abs. 4 und 25 ApBetrO und insbesondere auch vom Normzweck dieser Bestimmung nicht erfasst und halten sich im Rahmen der durch Artikel 12 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit des Apothekers.

OLG Oldenburg, Urteil vom 22.11.2007, Az. 1 U 49/07

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