13. Oktober 2014

Das Internet schäumt seit dem Ende des vergangenen Jahres nahezu über vor Pressemittelungen, aus denen sich ergibt, dass Ärzten das Faxen von Rezepten an Apotheken verboten ist. Fachzeitschriften und Anwaltskanzleien überschlagen sich förmlich in ihrem Bedürfnis, die Apotheker zu warnen und auch auf so manchen Fachvortrag war dieses Urteil bereits Thema.

Die Zusammenfassung des Urteils lautet zumeist: „Ärzte dürfen auch dann keine Rezepte an eine Apotheke übermitteln, wenn die Patienten dies ausdrücklich wünschen.“

Anlass dieser Berichterstattung war ein Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 25.09.2013 (Aktenzeichen: 1 U 42/13). Doch ergibt sich dieses pauschale Verbot tatsächlich aus dem Urteil?

Das Gericht hatte in einem Verfahren gegen einen Apotheker zu entscheiden, in dem ein zwei Ärzte ihre Rezepte an einen Apotheker, mit dem sie kooperierten, weiterleiteten, wenn die Patienten damit einverstanden waren. Eine Übersendung an weitere Apotheken erfolgte nicht. Der Apotheker ließ die verordneten Medikamente verpacken und durch Boten an die Adressen der Patienten ausliefern. Die Rezepte holte er vor der Auslieferung bei den Ärzten ab.

Das OLG Saarbrücken befasste sich anlässlich dieses Sachverhalts mit genau einer Frage:

„Handelt es sich bei dieser Konstellation um das unerlaubte Betreiben einer Rezeptsammelstelle gemäß § 24 Abs. 1, Abs. 2 ApBetrO?“

Über die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage, ob eine unerlaubte Absprache gemäß § 11 ApoG vorliegt, äußerte sich das Gericht nicht, da die Vorinstanz eine Absprache als nicht ausreichend dargelegt ansah und die Parteien dies nicht in Frage stellten.

Bei der Frage, ob eine unerlaubte Rezeptsammelstelle gegeben ist, stellte das Gericht fest, dass es sich bei Rezeptsammelstellen um Einrichtungen zum Sammeln von Verschreibungen handelt und der Begriff nicht nur „klassische“ Rezeptsammelstellen in einem engen institutionellen Sinn erfasst, sondern auch Fälle, in denen ein Apotheker Dritte organisiert dazu veranlasst, für ihn Rezepte zu sammeln, oder wenn Rezepte, die von einem Dritten gesammelt werden, von einem Apotheker entgegengenommen werden. In diesem Zusammenhang entschied das Gericht auch, dass dieser Tatbestand auch erfüllt ist, wenn die Verschreibungen von der Arztpraxis nur gefaxt oder fernmündlich übermittelt.

Fazit
Nicht das Faxen eines Rezeptes durch einen Arzt an eine Apotheke ist unzulässig, sondern das unerlaubte Betreiben einer Rezeptsammelstelle bei einem Arzt.

Die einzige Schlussfolgerung, die aus diesem Urteil gezogen werden muss, ist, dass es sich auch bei der bloßen Faxübermittlung um eine Form einer Rezeptsammelstelle handeln kann.

Dieser Eindruck wird regelmäßig dann entstehen, wenn

  • eine größere Anzahl von Rezepten an eine Apotheke (oder auch mehrere Apotheken) übermittelt wird, während an andere Apotheken keine Rezepte geschickt werden,
  • der Arzt seinen Patienten diese Apotheke vielleicht sogar vorgeschlagen oder empfohlen hat
  • wenn die Originalrezepte dem Patienten nicht mitgegeben, sondern beim Arzt behalten und direkt dem Apotheker übergeben werden.

Als Apotheker werden Sie regelmäßig keine Möglichkeit haben, Faxzusendungen von Ärzten zu blockieren. Angesichts der Reaktionen in der Presse auf dieses Urteil, können wir Ihnen daher nur empfehlen, die Umstände, die den Eindruck entstehen lassen, dass Sie eine Rezeptsammelstelle unterhalten, zu vermeiden.

Insbesondere empfehlen wir, die Rezepte nur als Vorbestellung anzusehen und darauf zu warten (und auch darauf zu bestehen), dass die Patienten diese bei Ihnen einlösen. Wenn Mitarbeiter von Praxen Ihnen die Originalrezepte übergeben wollen, machen Sie klar, dass Sie dies als unzulässig erachten, verweisen Sie auf das Urteil und fordern Sie den Arzt auf, dies für die Zukunft zu unterlassen.

 

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