‚Tis the season… Spätestens jetzt werden sowohl in Praxen als auch in Unternehmen Überlegungen getroffen, welches Weihnachtsgeschenk man in diesem Jahr seinen Kunden machen möchte. Doch gerade in diesem Jahr sollten einige Unternehmen bzw. die Praxen diese Frage gründlich überdenken, nachdem im Juni das Anti-Korruptionsgesetz in Kraft getreten ist. Das Strafbarkeitsrisiko für am Gesundheitsmarkt tätige Personen ist seither enorm gestiegen.Verschenkt „man“ nun generell noch etwas? Und wenn ja, an wen? Darf ich als Arzt oder Zahnarzt überhaupt noch Geschenke zu Weihnachten annehmen? Fragen, die wir Ihnen an dieser Stelle kurz beantworten möchten.
Geschenke von (Zahn-)Arztpraxen an Patienten sind nach den strafrechtlichen Gesichtspunkten aus §§ 299a, 299b StGB außen vor zu lassen, da diese Konstellation nicht in den Anwendungsbereich fällt. Allerdings bleiben in dieser Konstellation für die Praxen die berufsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorgaben, nach welchem dem Arzt/ Zahnarzt nur in engen Grenzen die Weitergabe von Geschenken an Patienten erlaubt wird, beachtlich.
Täterkreis nach §§ 299a ff StGB
Doch an sich gehören alle Angehörigen eines Heilberufs, für den die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, in den Täterkreis des § 299a StGB. Zudem gehören nach § 299b StGB die (zahn)medizinischen Labore, Unternehmen und solche Personen, die mit tatbestandlicher Zielrichtung (d.h. mit der Absicht, eine Verordnungs- oder Bezugsentscheidung hervorzurufen) einem der Erstgenannten einen Vorteil zuwenden, zu den möglichen Tätern.
Für den gesamten Täterkreis gilt auch keine Bagatellgrenze bei der Vorteilsgewährung nach den neuen strafgesetzlichen Vorschriften. Die Grenze sieht der Gesetzgeber in seiner Gesetzesbegründung immer dann erreicht, wenn ein sog. sozial adäquates Verhalten überschritten wird. Gemeint sind damit geringfügige und allgemein übliche Werbegeschenke. Dies mag für einen Kalender, Schokolade, Kekse oder einen Eiskratzer, einen „gewöhnlichen“ Kugelschreiber oder einen kleinen Taschenrechner gelten, auf keinen Fall für einen erlesenen Champagner im Wert von 70-100 € oder ähnlich hochwertige Geschenke.
Um in den strafrechtlich relevanten Bereich zu kommen, bedarf es über die Vorteilsgewährung hinaus einer Unrechtsvereinbarung zwischen dem Geber (z.B. Medizinproduktehersteller) und dem Nehmer ((Zahn-)Arzt). Das bedeutet, dass die Vergabe einerseits und Annahme andererseits mit einer Verordnungs- oder Bezugsentscheidung verknüpft sein muss.
Es kommt darauf an..
Es kommt also für die Bewertung der Strafbarkeit darauf an, ob das Geschenk lediglich der Pflege der Geschäftsbeziehung im Sinne eines allgemeinen Wohlwollens dienen soll oder ob hierbei eine konkrete Verbindung zu einer Bezugsentscheidung des Arztes oder Zahnarztes besteht. Damit im Zusammenhang steht auch die Frage, ob alle Kunden ein Weihnachtsgeschenk bekommen oder ob dieses nur die besonders guten, umsatzstarken Kunden erhalten sollen.
Werden die oben genannten, allgemein üblichen Werbegeschenke an alle Kunden versendet, handelt es sich tatsächlich um ein sozial adäquates Verhalten, das mit Sicherheit straffrei bleibt. Sollen dagegen nur die guten Kunden ein hochwertiges Geschenk wie z.B. den Champagner, einen hochwertigen Bildband, Opernkarten oder ähnliches erhalten, sollte von diesen Überlegungen in Zukunft Abstand genommen werden; eine Strafbarkeit wäre hierbei naheliegend.
Übrigens sind Weihnachtsgeschenke auch kurz unter dem Gesichtspunkt des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) zu beleuchten. Dieses zieht nämlich bereits im sehr niedrigen Preisbereich (5 € mit Werbeaufdruck) die Grenze für die Zulässigkeit einer kostenlosen Zuwendung. Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass das HWG nur Anwendung auf Produktwerbung und keine Abwendung auf allgemeine Imagewerbung findet. Handelt es sich also um ein sozial adäquates Weihnachtsgeschenk wie den Kalender oder den „gewöhnlichen“ Kugelschreiber, das als „Dankeschön“ am Jahresende verschickt wird, ist auch eine Zulässigkeit nach dem HWG gegeben – ohne sich an die strenge 5 €-Wertgrenze halten zu müssen.
Kodex Medizinprodukte
Hinweisen möchten wir an dieser Stelle an den Kodex Medizinprodukte des Bundesverbands Medizintechnologie e.V., dem einige Medizinproduktehersteller angehören und der in § 11 eine Regelung zur Handhabung von Geschenken enthält. Nach dessen Abs. 1 ist die Gewährung von Geschenken und anderen Zuwendungen an Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen und sämtlichen übrigen Fachkreisangehörigen grundsätzlich unzulässig. Im Abs. 2 regelt der Kodex sodann Ausnahmen von dem grundsätzlichen Verbot, und zwar für Werbegaben von geringem Wert mit entsprechendem Werbeaufdruck sowie für Geschenke zu besonderen Anlässen, sofern diese sich unter dem Gesichtspunkt der „Sozialadäquanz“ in engem Rahmen halten und sofern dies gleichzeitig nach allen einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, den allgemein anerkannten Grundsätzen des einschlägigen Berufsrechts und nach den ggf. bestehenden und den Unternehmen mitgeteilten Vorgaben der Anstellungskörperschaften von Beschäftigten medizinischer Einrichtungen nicht untersagt ist.
Fazit:
Wesentlich für die Bewertung der Strafbarkeit von Weihnachtsgeschenken ist letztlich, ob es sich um ein geringfügiges, allgemein übliches Geschenk zur Imagewerbung handelt, das an keinen – ggf. nach Umsatz – begrenzten Kundenkreis verschickt wird.
Wenn Sie sich an die oben ausgeführten Vorgaben halten, bewegen Sie sich im rechtlich zulässigen Bereich. Sollten Sie unsicher sein, dann beantworten wir Ihre Anfragen gerne. Im Übrigen gilt: der Vorsichtige wird sich immer dagegen entscheiden, der Risikofreudige nimmt es an und der Informierte fragt beim medizinrechtlichen Spezialisten nach.